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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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besatzung oder Passagiere verübten Uebertretungen so lange, als der Schiffer nicht beweisen kann, daß ihm die Verhütung der Ueber- tretung unmöglich war.

Instruktion zum Vollzug der Verordnung vom 23. November 1890, betr. gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun und zur Bekanntmachung von heute, vom 15. März 1892.

Die nach den vorstehend aufgeführten Vorschriften gebotene ge­sundheitspolizeiliche Kontrolle wird in der Weise geübt, daß sofort nach dem Einlaufen eines Seeschiffes in den hiesigen Hafen der Regierungs­arzt sich an Bord begiebt und überzeugt, ob die Voraussetzungen für Verhängung oder Nichtverhängung der Quarantäne gegeben sind. Im letzteren Falle ordnet derselbe die Niederholung der Quarantäneflagge an, im ersteren erklärt er das Schiff als vorläufig unter Quarantäne befindlich und verständigt alsbald den Gouverneur.

In jedem Falle hat der Regierungsarzt den Gesundheitspaß ein­zufordern, welcher, wenn rein, in der Regel neben der Erklärung des Schiffers, daß kein Fall von ansteckenden Krankheiten an Bord seit Ausstellung des Gesundheitspasses vorgekommen ist, genügen wird, dem Schiffe den freien Verkehr zu gestatten. Im entgegengesetzten Falle oder, wenn das Schiff einen Hafen- oder Küstenplatz angelaufen hat, welcher als von einer epidemischen Krankheit heimgesucht dem Gouvernement be­kannt ist, hat der Regierungsarzt auch dann, wenn ihm ein reiner Gesundheitspaß übergeben werden sollte, sich durch Vorstellung der sämmt­lichen Passagiere, sowie der ganzen Schiffsmannschaft von dem Gesund­heitszustände an Bord zu überzeugen und darnach das Weitere zu verfügen.

In Zweifelsfällen ist unter vorläufiger Erklärung des Schiffes als unter Quarantäne befindlich sofort die Entscheidung des Gouver­neurs einzuholen.

Hat das Schiff keinen Gesundheitspaß, so ist dieselbe Kontrole durch Besichtigung sämmtlicher auf dem Schiffe befindlichen Personen auszuleben.

Bevor die Niederholung der Quarantäneflagge angeordnet ist, darf das Schiff von Niemandem als dem Regierungsarzt betreten werden.

Die Post kann in das Postboot jederzeit abgegeben werden.

Im Falle der Behinderung des Regierungsarztes bestimmt der Gouverneur einen anderen Beamten zur Vornahme der gesundheits-