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Verordnung, betr. die gesundheitspolizeiliche Kontrole der den Hafeir von Kamerun anlaufenden Schiffe, vom 23. November 1890.
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Jedes Seeschiff, welches den Hafen von Kamerun anläuft, unterliegt einer gesundheitspolizeilichen Kontrole:
a) wenn es aus einem Hafenplatz kommt, welcher als der Pest, der Cholera, des gelben Fiebers oder der Pocken verdächtig anzusehen ist,
b) weun es während der Reise mit einem solchen Hafen, wie unter a) bezeichnet, oder mit einem Schiffe, welches einen solchen Hafen berührt hatte, Verkehr gehabt hat,
e) wenn während der Reise ein den Verdacht der obigen Krankheiten erregender Krankheitsfall sich ereignet hat.
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Jedes dieser Kontrole unterliegende Schiff hat beim Einlaufen in den Hafen die (gelbe) Quarantäneflagge am Fockmast aufzuziehen.
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So lange die Quarantüneflagge weht, ist jeder Verkehr des verdächtigen Schiffes mit dem Festlande und mit anderen im Hafen liegenden Schiffen verboten.
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Sobald nach Examinirung durch die Gesundheitspolizeibehvrde kein Grund zur Verhängung einer weiteren Quarantäne vorliegt, wird das Schiff sofort zum freien Verkehr zugelassen und zum Zeichen hiervon die Quarantüneflagge niedergeholt.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 2000 Mark bestraft.
Bekanntmachung hierzu von, 15. März 1892:
Bis auf Weiteres sind alle Häfen und Rheden der westasri- kanischen Küste als verdächtig anzusehen, und haben demnach alle Seeschiffe, welche mit einem solchen Platze Verkehr gehabt haben, beim Einlaufen in den Hafen von Kamerun die Quarantüneflagge aufzuziehen.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist in erster Linie der Schiffer haftbar; dies gilt auch für die durch die Schiffs-