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Verordnung, betr. die Abfassung der Schiffsmaniseste. vom 1. Juni 188i).
Art. 1.
In den an jedem Schiffsführer unmittelbar nach Ankunft des Schiffes hierselbst an die Zollverwaltung abzugebenden Manifesten müssen sämmtliche für die einzelnen Küstenplätze des Kamerungebietes bestimmten Waaren, und, zwar nach den einzelnen Bestimmungsorten getrennt, aufgeführt sein.
Das an den Kaiserlichen Bezirksamtmann in Viktoria abzugebende Manifest braucht blos diejenigen Waaren zu enthalten, welche an den nördlich von Kamerun gelegenen Küstenplätzen, Kriegsschiffbucht, Viktoria, Tibundschu-Plantage, Bibandi u. s. w. wirklich gelöscht werden.
Art. 2.
Die in den Manifesten aufgeführten Frachtstücke sind genau nach Zahl, Inhalt, Brutto- und Nettogewicht zu bezeichnen.
Die einfache Bezeichnung als Packet, Kiste u. s. w. ohne nähere Angabe ist somit als ungenügend zu vermeiden.
Art. 3.
Am Schlüsse jeden Manifestes ist dessen Uebereinstimmung mit den Angaben der einzelnen Konnossemente und Ladebücher von dem Schiffsführer oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen.
Art. 4.
Die Schiffsführer, deren Manifeste den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark.
Art. 5.
Vorstehende Verordnung tritt vom 1. Oktober d. I. ab in Kraft.
Verordnung, betr. die Ausdehnung der Rhede von Kamerun, vom 6. Oktober 1887.
Die Rhede von Kamerun beginnt an jener Stelle des Kamerunflusses, welche durch eine von Suellaba nach Kap Kamerun gezogene gerade Linie bestimmt wird, und erstreckt sich bis zum Hafen von Kamerun, welcher an seinem stromabwärts gelegenen Theile durch eine Linie begrenzt wird, die von der Huck (Landzunge) Manoka durch Tonne L bis zur gegenüberliegenden Huck Greenpatsch gezogen gedacht wird.