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bestraft, sowie eintretendenfalls mit Beschlagnahme der verkauften Feuerwaffen und Munition.
Art. ö.
Für die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Strafen ist das Schiff bezw. der Kapitän und Rheder desselben haftbar, ohne Rücksicht darauf, wer die Uebertretung verschuldet oder ob sie mit oder ohne Porwissen des Kapitäns oder des Rheders stattgefunden hat.
Art. 6.
An die Kaiserlichen Kriegsschiffe können Getränke und Lebensmittel jeder Art auch ohne Erlaubnißschein verkauft werden, desgleichen auch an alle übrigen im Flusse wohnhaften Europäer, vorausgesetzt, daß die verkauften Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind.
Art. 7.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Verordnung, betr. die Verpflichtung der Schiffsführer zur Abgabe ihrer Schiffspapiere, Manifeste und Ladescheine, vom 20. Juli 1885.
Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, wie folgt:
Vorn 1. September d. I. an hat jeder Führer eines in ziamerun einlaufenden Schiffes seine Schiffspapiere, sowie eine Abschrift seines Manifestes auf der Gouvernementskanzlei (Joß-Platte, geöffnet von 10 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags) und zwar innerhalb der ersten 24 Stunden seines Hierseins abzuliefern.
Rechtzeitig vor Abgang des Schiffes hat dessen Führer ein Manifest über die hier eingenommenen Produkte, sowie eine Bescheinigung des Hafenmeisters über richtige Bezahlung der schuldigen Lootsen- und Betonnungsgebühren einzureichen, woraus ihm die Schiffspapiere wieder ausgeliefert werden.
Lootsen- und Betonnungsgebühren sind fürs erste noch an die mit dem Amte eines Hafenmeisters betraute Firma C. Wörmann zu bezahlen.
Sonstige Gebühren sind nicht zu entrichten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 300 Mark bestraft.