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sowie mit den Inseln Fernando Po, Principe, Sän Thom« und Anno Bern vermitteln (sogenannte Küstenfahrer) haben, falls sie nicht nach ß 4 von der Entrichtung der Gebühr befreit sind, nur die Hälfte derselben zu entrichten.
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft; mit diesem Zeitpunkt ist die Verordnung vom 26. Juni 1887 über die Hafenabgaben in Kamerun, sowie der noch geltend gewesene Z 16 der außer Geltung getretenen Lootsenordnung vom 15. September 1885 aufgehoben.
Verordnung, betr. den Handelsbetrieb an Bord der die Häfen und Rheden des Kamerungebietes anlaufenden Schiffe, vom 15. Lctober 1886.
Art. 1.
Innerhalb des Kamerungebiets ist der Handel mit geistigen Getränken an Bord aller Schiffe, welche die Häfen und Rheden dieses Gebiets anlaufen, verboten.
Jede einzelne Uebertretung dieses Verbots wird mit einer Geldbuße nicht niedriger als 100 und nicht höher als 500 Mark bestraft, außerdem mit Beschlagnahme der verkauften Getränke.
Art. 2.
Dagegen ist der Handel mit allen anderen Gegenständen an Bord von Schiffen gestattet, vorausgesetzt, daß diese mit einem vom Gouverneur zu ertheilenden Erlaubnißscheine versehen sind. Nur der Verkauf von Feuerwaffen und Munition ist unter allen Umständen verboten.
Art. 3.
Der vom Gouverneur ausgestellte Erlaubnißschein ist nur für einen Monat und für dasjenige Schiff gültig, auf dessen Namen er lautet.
Die dafür zu entrichtende Gebühr beträgt für jedes Schiff 250 Mark den Monat.
Art. 4.
Jede einzelne Uebertretung der Art. 2 und 3 dieser Verordnung wird mit einer Geldbuße nicht unter 100 und nicht über 500 Mark