387
1. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
n.) für das Prozeßverfahren ausschließlich der Zwangsvollstreckung: von einem Streitgegenstände bis zum Betrage von 20 Xru einschließlich von jedem Lru der Klageforderung l Mark, jedoch mindestens 4 Mark;
von dem Mehrbeträge bis zu 100 Xru einschließlich von jedem Xru 10 Pf.;
von dem 100 Lru übersteigenden Mehrbeträge von jedem Lru 10 Pf.;
b) für die Ausführung der Zwangsvollstreckung: die Hälfte des Satzes unter 8.
II. Strafsachen: 20 Mark.
III. gemischten Prozessen (bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen) den um die Gebühr zu II erhöhten Satz zu I.
8 2 .
Die im 8 1 I bezeichnete Gebühr beträgt vom 1. November 1895 ab bei Klagen aus Rechtsgeschäften, welche zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen nach dem 1. Lctober 1894 abgeschlossen sind
von einem Streitgegenstände bis zum Betrage von 150 Mark von jeder Mark 10 Pf., jedoch mindestens 4 Mark;
von dem Mehrbeträge bis zu 1500 Mark von jeder Mark 5 Pf.;
von dem Mehrbeträge über 1500 Mark von jeder Mark 1 Pf.
8 3.
Mit dem 1. Juni 1894 tritt die Berordnung vom 7. September 1891 außer Kraft.
Verordnung, betr. Ausstellung einer Statistik, vom 22. Januar 1890.
8 1 .
Zum Zwecke der Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr müssen vom 1. April l. I. an alle im Schutzgebiet Kamerun zur Uebergabe an die Zollbehörde gelangenden Schiffsmanifeste entweder in einer besonderen Rubrik die Werthsangabe der einzelnen zur Ausschiffung kommenden Waarengattungen in Markwährung ausgedrückt enthalten, oder es müssen, wenn die Werthsangabe dem
25 '