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Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als v Prozent Schalen enthalten, und die Ausfuhr solcher aus dem Schutzgebiete ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, womit zugleich die Einziehung der Palmkerne zu verbinden ist.
Letztere ist auch dann auszusprechen, wenn die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht erfolgen konnte.
8 ö.
Die Beamten der Zollverwaltung, die Bezirksämter sowie die sonstigen vom Gouverneur hierzu ermächtigten Beamten sind befugt, die zur Feststellung eines nach dem vorstehenden Paragraphen strafbaren Thatbestandes erforderlichen Durchsuchungen vorzunehmen, von ihnen beanstandete Landeserzeugnisse mit Beschlag zu belegen und Proben derselben zu entnehmen; letztere sind zurückzuerstatten, wenn auf Einziehung nicht erkannt wird und der Besitzer derselben einen hierauf gerichteten Antrag bei der Entnahme gestellt hatte.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1894 für das Schutzgebiet Kamerun in Kraft.
Bekanntmachung vom 27. März 1890.
Die auf dem Grund und Boden der Regierung in Viktoria ansässigen Bakwiri-Leute haben für die Benutzung der Grundstücke, welche ihnen von der Regierung überlassen sind, bei Vermeidung der Ausweisung am Schlüsse jedes Jahres und zwar zum ersten Male am 31. December 1890 eine Abgabe von 2 Mark zu entrichten.
Es steht denselben frei, statt dieser Abgabe entsprechende Gemeindedienste zu leisten, deren Gattung und Umfang durch den Bezirksamtmann in Viktoria festgesetzt wird.
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