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für den Handelsverkehr in das Schutzgebiet einzuführenden Gewebe in Stücke mit einer Faltenbreite von nicht weniger als einem Meter zusammengelegt sein müssen. Diese Vorschrift tritt am 1. April 1896 in Kraft.
Verordnung zum Schutze gegen die Verfälschung der zur Ausfuhr bestimmten Landeserzeugnisse vom 3. Mai 1894.
Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Landeserzeugnisse des Schutzgebietes von denjenigen Gattungen, welche die gewöhnlichen Ausfuhrartikel desselben bilden, verfälscht, insbesondere dieselben durch Zusätze fremdartiger Stosse so verändert, daß sie in Bezug auf Güte oder Menge, Umfang oder Gewicht werthvoller erscheinen, als sie in Wirklichkeit sind, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 1000 Mark, oder einer dieser Strafakten bestraft, bei Verfälschung von Palmöl jedoch nur dann, wenn die Zusatzstoffe drei Prozent der Gesammtmenge übersteigen.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich Landeserzeugnisse der vorbezeichneten Art unter Verschweigung ihres verfälschten oder durch Zusätze veränderten Zustandes verkauft, feilhält, vertauscht, in Zahlung giebt oder zu deren Absätze mitwirkt.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß jede der in Absatz 2 erwähnten Personen von dem rechtswidrigen Zustande der betreffenden Landeserzeugnisse Kenntniß hatte.
8 2 .
Landeserzeugnisse der in tz 1 unter Strafe gestellten Beschaffenheit unterliegen der Einziehung, gleichgültig, ob sie zu einem Strafverfahren Veranlassung gegeben haben oder nicht, ob sie beim Eigenthümer, Verkäufer, Käufer oder sonstigen Besitzer vorgefunden wurden.
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Die Ausfuhr der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Landeserzeugnisse aus dem Schutzgebiet ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark geahndet.