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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Der Handelsverkehr mit Geweben, welche der Borschrift des § 1 nicht entsprechen, sowie das Feilhalten solcher Gewebe ist, wenn sie vor dem 1. October 1894 in das Schutzgebiet eingeführt waren, nach diesem Zeitpunkte nur dann gestattet, wenn sie den hierüber durch besondere Bekanntmachung festzusetzenden Uebergangsbestimmungen genügen.

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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld­strafe bis zu 1000 Mark und mit Einziehung der Gewebe bestraft.

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Es gilt nicht als eine strafbare Zuwiderhandlung gegen diese Ver­ordnung, wenn sich zwischen der vermerkten und der wirklichen Länge des Stückes ein Mindermaß von 1 Centimeter auf den Meter ergiebt.

8 5 .

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Seidenstoffe, Seidensammetstoffe sowie die übrigen bisher gewöhnlich nur nach Maß und nicht in ganzen Stücken verkauften Stoffe, wie z. B. halbwollene und Anzugsstoffe l vorsteä und broack clotli), ebensowenig auf solche Stoffe, welche eine zusammenhängende Reihe in sich abgetheilter Stücke enthalten, wie z. B. Taschentücher und unumränderte Tücher (oearts).

8 6 .

Die Beaniten der Zollverwaltung, die Bezirksämter und die sonstigen von dem Gouverneur hierzu ermächtigten Beamten sind befugt, die zur Feststellung eines nach den vorstehenden Paragraphen straf­baren Thatbestandes erforderlichen Durchsuchungen vorzunehmen und beanstandete Gewebe mit Beschlag zu belegen.

Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betr. die Längenbezeichnung und Faltenbreite der Handelsgewebe, vom 10. October 1895.

Der Kaiserliche Gouverneur hat die am 2. Mai 1894 erlassene Verordnung, betr. die Längenbezeichnung der Handelsgewebe durch eine am 16. October 1895 ergangene Verordnung dahin ergänzt, daß die

Koliich, Äolouialgesetzgebung. 20