geborene dagegen außerdem noch als Hüftentuch, zollpflichtig, ebenso wie dies ein Taschentuch ist, weil es der Eingeborene als Kopftuch, Halstuch oder Hüftentuch für Kinder verwendet.
Ob die Gewebe zu Kleidern verarbeitet sind oder nicht, ist bezüglich der Zollpflichtigkeit gleichgültig; Putzsachen, wenn sie Gewebe sind, müssen auch verzollt werden.
Am richtigsten wird derjenige die Verordnung auslegen, der von der Annahme ausgeht, die Regierung beabsichtige alle in das Schutzgebiet zum Verkaufe eingeführten Gewebe für zollpflichtig zu erklären.
Die Verzollung findet nach dem Bruttogewicht statt, welches in der Deklaration stets anzugeben ist.
Für Tara wird ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung ein Abzug von 7 Prozent des Bruttogewichtes gewährt.
Die am 1. April d. I. bereits ausgepackten Waaren sind nach dem Nettogewicht zur Nachverzollung zu deklariren.
Schließlich bringe ich noch in Erinnerung, daß den doppelt einzureichenden Zolldeklarationen die zugehörigen Konnossemente und in Zweifelsfällen die Originalfakturen beizulegen sind.
Verordnung, betreffend die Längenbezeichnung der Handelsgewebe,
vom 2. Mai 1894.
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Vom 1. Oktober 1894 ab dürfen für den Handelsverkehr nur solche Gewebe in das Schutzgebiet eingeführt werden, welche den Vermerk der Gesammtlänge des Stückes in Metern und Centimetern tragen.
Dieser Vermerk muß nicht nur dem Stücke selbst aufgedruckt, sondern außerdem noch, sei es in Gestalt einer Etikette, eines Zettels und dergleichen dergestalt an dem Stücke befestigt sein, daß auch ohne den vorstehenden Aufdruck die Gesammtlänge des Stückes aus ihm klar ersehen werden kann.
Jedes Stück hat ferner die Bezeichnung oder die Handelsmarke der Firma, welche dasselbe in das Schutzgebiet eingeführt hat, so deut lich zu tragen, daß ein Zweifel über den Importeur ausgeschlossen ist. Diese Bezeichnung oder Handelsmarke der Firma kann ebensowohl auf oder an dem Stücke selbst, als auch auf der Umhüllung (dem Umschlage) desselben angebracht werden.