vorhanden gewesenen, nach vorstehendem Artikel der nachträglichen Verzollung unterworfenen Waarenbestände der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein.
Die nachträglich zu entrichtenden Zollbeträge müssen bis zum 26. November 1891 bei der Kaiserlichen Zollverwaltung eingezahlt sein.
4.
Die Bestimmungen über Rückvergütung und über das Verfahren in Zollsachen bleiben in Kraft.
Anlage 2.
Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses ..... in . . - erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich — das von mir vertretene Haus — am 26. September 1891 am hiesigen Platze von den in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Waareugattungen die von mir daneben vermerkten Bestände und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (insor. das Verzeichniß der Waaren, für die eine Zollerhöhung eintritt, nebst Einheitsmaßen.)
Wohnsitz des Vertreters und Datum:
Unterschrift des Vertreters oder an seiner Stelle Erklärenden:
Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung eines Einfuhrzolles von Geweben und den demgemäß vervollständigten Zolltarif, vom 21. November 1891.
8 1 -
Vom 1. April 1892 ab wird außer dem nach dem am 26. September d. I. in Kraft getretenen Zolltarife erhobenen Einfuhrzöllen ein Einfuhrzoll von 0,20 Mark für das Kilogramm aller zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe erhoben.
8 2 .
Die am 1. April 1892 vorhandenen Bestände an solchen Geweben unterliegen der Nachverzollung.
8 3.
Bis zum 10. April 1892 haben die im Schutzgebiete ansässigen Firmen und eingeborenen Händler ein Verzeichniß ihrer am 1. April