Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
398
Einzelbild herunterladen
 

vorhanden gewesenen, nach vorstehendem Artikel der nachträglichen Ver­zollung unterworfenen Waarenbestände der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster ab­gefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein.

Die nachträglich zu entrichtenden Zollbeträge müssen bis zum 26. November 1891 bei der Kaiserlichen Zollverwaltung eingezahlt sein.

4.

Die Bestimmungen über Rückvergütung und über das Verfahren in Zollsachen bleiben in Kraft.

Anlage 2.

Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses ..... in . . - erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich das von mir vertretene Haus am 26. September 1891 am hiesigen Platze von den in dem nach­stehenden Verzeichnisse aufgeführten Waareugattungen die von mir da­neben vermerkten Bestände und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (insor. das Verzeichniß der Waaren, für die eine Zollerhöhung eintritt, nebst Einheitsmaßen.)

Wohnsitz des Vertreters und Datum:

Unterschrift des Vertreters oder an seiner Stelle Erklärenden:

Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs von Kamerun, betr. die Er­hebung eines Einfuhrzolles von Geweben und den demgemäß vervoll­ständigten Zolltarif, vom 21. November 1891.

8 1 -

Vom 1. April 1892 ab wird außer dem nach dem am 26. September d. I. in Kraft getretenen Zolltarife erhobenen Einfuhrzöllen ein Einfuhr­zoll von 0,20 Mark für das Kilogramm aller zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe erhoben.

8 2 .

Die am 1. April 1892 vorhandenen Bestände an solchen Geweben unterliegen der Nachverzollung.

8 3.

Bis zum 10. April 1892 haben die im Schutzgebiete ansässigen Firmen und eingeborenen Händler ein Verzeichniß ihrer am 1. April