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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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und beantrage demgemäß auf Grund des Art. 4 der Verordnung vorn 8. November 1887, betreffend die Aufhebung der bisherigen Ausfuhr­zölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen, die Rückvergütung des obigen Zollbetrages.

Wohnsitz des Vertreters und Datum:

Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden:

Andere als die vorgedruckten Maße, Gewichte u. s. w. dürfen nicht angegeben werden.

Rückseite. Quittung.

Umstehendem Antrage entsprechend ist heute dem Vertreter der Firma .... in ...., Herrn . . . ., der früher bezahlte Zoll im Betrage von .... Mark .. . Pf., in Worten., von der Kaiserlichen Zoll­

verwaltung wieder zurückerstattet worden, worüber derselbe hiermit quittirt.

Kamerun, den .... 18 . .

Unterschrift des Empfängers.

Die Kaiserliche Zollverwaltung.

Verordnung, betr. die Abänderung des Zolltarifs, vom 26. Mai 1891.

1.

Vom 26. September 1891 ab werden bei der Einfuhr von Waaren Zölle nach Maßgabe des anliegenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt mit diesem Tage an Stelle des durch die Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen, vom 8. November 1887 festgesetzten Tarifs.

2 .

Die am 26. September 1891 vorhandenen Bestände an Waaren, für welche der mit diesem Tage in Kraft tretende Tarif höhere Zoll­sätze als die bis dahin geltenden festsetzt, unterliegen nach Maßgabe der eingetretenen Erhöhung der Verzollung.

3.

Bis zum 10. October 1891 haben die im Schutzgebiete ansässigen Firmen und Händler ein Verzeichniß ihrer am 26. September 1891