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Schutzgebiet eingeführten Waaren unterliegen der nachträglichen Verzollung nach Maßgabe dieses Tarifs.
4.
Die im Schutzgebiet ansässigen Firmen und Händler, welche außerhalb des Schutzgebietes an der Westafrikanischen Küste Handelsniederlassungen besitzen, haben Anspruch auf Rückvergütung des im Schutzgebiete erhobenen Zolles, falls sie zollpflichtige Waaren aus dem Schutzgebiete nach diesen ihren Handelsniederlassungen wieder ausführen. Die Entscheidung darüber, ob die letzteren als Niederlassungen derselben Firma oder desselben Händlers anzusehen sind bleibt dem Gouverneur vorbehalten; derselbe kann die Rückvergütung auch eintreten lassen, wenn jene Niederlassungen nicht denselben Namen oder dieselbe Firma führen wie das wieder ausführende Geschäft. Bei den unter lit. ^ des Zolltarifs aufgeführten Spirituosen findet die Rückvergütung nur statt, wenn dieselben im gleichen Alkoholgehalte, den sie bei der Einfuhr hatten, wieder ausgeführt werden.
5.
Die Ausführung der in vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen über Erhebung und Rückvergütung der Zölle wird durch besondere Verordnung geregelt.
Verordnung, betr. die Ausführung der Verordnung über die Erhebung und Rückvergütung der Zölle, vom 8. November 1887.
1 .
Spätestens bis zum 1b. Januar 1888 haben sämmtliche im Schutzgebiete ansässigen Firmen und Händler ein genaues Verzeichniß der am 1. Januar 1888 in ihrem Besitz gewesenen, von diesem Tage ab zollpflichtigen und bis dahin unverzollten Waaren bei der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein. (Siehe Formular ^.)*
' Der Abdruck ist unterblieben, weil das Formular keine praktische Bedeutung mehr hat.