Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
392
Einzelbild herunterladen
 

392

gilt von Handelsgeschäften, welche in Gestalt eines Tausches zum Ab­schluß kommen sollen und bei welchen künftig der Werth der aus- und einzutauschenden Waaren oder Gegenstände in Markwährung vorher festgesetzt werden muß.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld­strafe von zehn bis einhundert Mark bestraft.

Klagen aus Rechtsgeschäften, welche nach obigem Termine ab­geschlossen worden sind, desgleichen Rechnungen und Eingaben, welche nach obigem Termine eingereicht werden und eine Zuwiderhandlung gegen die 88 1 und 2 dieser Verordnung enthalten, werden bei den Gerichten und Behörden des Schutzgebietes nicht angenommen.

8 5 .

Die Verordnung vorn 14. December 1886, betreffend Einführung neuer Maße für den Handel mit Palmöl und Palmkernen, wird hier­mit aufgehoben.

Das Kaiserliche Gouvernement, die Bezirksämter, sowie die Zoll­behörden des Schutzgebietes sind mit Normalwagen und Maßen ver sehen. _

Verordnung, betr. die Aushebung der bisherigen Ausfuhrzölle und

die Erhebung von Einfuhrzöllen, vom 8. November 1887.

1 .

Die durch Verordnung vom 20. Juli 1885 eingeführten Zölle auf Palmöl und Palmkerne treten vom 1. Januar 1888 außer Kraft.

2 .

An Stelle der im vorstehenden Artikel aufgeführten Ausfuhrzölle werden innerhalb des Schutzgebietes von Kamerun Einfuhrzölle nach Maßgabe des beigefügten Zolltarifs* erhoben.

' Der Zolltarif ist abgeändert durch Verordnungen vom 26. Mai 169t und 21. November 1891. S. 397. 398.

3.

Die am 1. Januar 1888 vorhandenen Bestände der in Gemäß- heit dieses Tarifs zollpflichtigen, schon vor diesem Termine in das