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gilt von Handelsgeschäften, welche in Gestalt eines Tausches zum Abschluß kommen sollen und bei welchen künftig der Werth der aus- und einzutauschenden Waaren oder Gegenstände in Markwährung vorher festgesetzt werden muß.
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe von zehn bis einhundert Mark bestraft.
Klagen aus Rechtsgeschäften, welche nach obigem Termine abgeschlossen worden sind, desgleichen Rechnungen und Eingaben, welche nach obigem Termine eingereicht werden und eine Zuwiderhandlung gegen die 88 1 und 2 dieser Verordnung enthalten, werden bei den Gerichten und Behörden des Schutzgebietes nicht angenommen.
8 5 .
Die Verordnung vorn 14. December 1886, betreffend Einführung neuer Maße für den Handel mit Palmöl und Palmkernen, wird hiermit aufgehoben.
Das Kaiserliche Gouvernement, die Bezirksämter, sowie die Zollbehörden des Schutzgebietes sind mit Normalwagen und Maßen ver sehen. _
Verordnung, betr. die Aushebung der bisherigen Ausfuhrzölle und
die Erhebung von Einfuhrzöllen, vom 8. November 1887.
1 .
Die durch Verordnung vom 20. Juli 1885 eingeführten Zölle auf Palmöl und Palmkerne treten vom 1. Januar 1888 außer Kraft.
2 .
An Stelle der im vorstehenden Artikel aufgeführten Ausfuhrzölle werden innerhalb des Schutzgebietes von Kamerun Einfuhrzölle nach Maßgabe des beigefügten Zolltarifs* erhoben.
' Der Zolltarif ist abgeändert durch Verordnungen vom 26. Mai 169t und 21. November 1891. S. 397. 398.
3.
Die am 1. Januar 1888 vorhandenen Bestände der in Gemäß- heit dieses Tarifs zollpflichtigen, schon vor diesem Termine in das