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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 3.

Betreffs der früher nach Lrn abgeschlossenen Verträge wird das Werthsverhältniß, wie solgt, festgesetzt:

1 Lrn 20 Mark,

80 Liter Palmöl,

160 Liter Palmkerne.

Verordnung, betr. die Feststellung des Werthvcrhältnisses einiger sremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark, vom 28. Januar 1887.

Innerhalb des deutschen Schutzgebietes von Kamerun werden die nachstehenden fremden Goldmünzen als gesetzliche Zahlungsmittel an­genommen und deren Werthverhältniß zur deutschen Reichsmark, wie folgt, festgesetzt:

1 K engl. 20 Mark 1 franz- 20 Frankstück 16 Mark.

Verordnung, betr. die (Einführung des deutschen Maß-, Gewichts­und Münzsystems für das Schutzgebiet von Kamerun, vom 6. April 1894.

Bei Abschluß von Rechtsgeschäften zwischen Nichteingeborenen oder zwischen solchen und Eingeborenen, deren Gegenstand nach Maß oder Gewicht festgestellt werden soll, dürfen vom 1. Oktober 1894 ab nur die durch Gesetz vom 17. August 1868 und Reichsgesetz vom 11. Juli 1884 eingeführten metrischen Maße und Gewichte zu Grunde gelegt werden; demnach können solche Rechtsgeschäfte nur noch auf Meter, Liter und Kilo, deren Vielfache und Bruchtheile lauten.

8 2 .

Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsgeschäftes, welches zwischen Nichteingeborenen oder zwischen solchen und Eingeborenen ab­geschlossen werden soll, muß vom 1. Oktober 1894 ab in Markwährung ausgedrückt werden. Demnach ist beispielsweise eine Rechnung nach Lrus, dessen Bruchtheilen, nach Dollars u. s. w. unzulässig; dasselbe