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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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ä) bei Elefantenzähnen außerdem noch die Stückzahl, e) (Bestimmungsländer) aufgehoben durch Verordnung vom 1. Juli 1893.

k) den Namen des Schiffs, mit welchem die Verschiffung erfolgt.

8 2 .

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 werden mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark bestraft.

Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in 8 1 enthaltenen Vorschriften angeordnet, so kann im Un­gehorsamsfall erneute Bestrafung eintreten.

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem l. Juli 1892 in Kraft.

Die Vorschriften über Abgabe der Zolldeklarationen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Verordnung, betr. die Einführung der deutschen Reichsmarkwährung, vom 10. Oktober 1886 mit Zusah vom 22. Juli 1887.

8 1 .

Vom 10. Oktober 1886 an gilt die Reichsmarkrechnung im Kamerungebiet.

8 2 .

Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gesetzliche Zahlungs­mittel die

Zwanzigmarkstücke,

Zehnmarkstücke,

Einthalerstücke,

Zweimarkstücke,

Einmarkstücke,

Fünfzigpfennigstücke,

Zwanzigpfennigstücke aus Nickelmetall, Zehnpfennigstücke,

Fünfpfennigstücke,

Zweipfennigstücke,

Einpfennigstücke.