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müssen die Angabe des Werthes der einzelnen ausgeführten Warenmengen unter Zugrundelegung des letzten, hier bekannten europäischen Marktpreises enthalten. Verantwortlich für die Richtigkeit der Werthsangaben ist der Verschiffer der Waaren.
Bei Zuwiderhandlungen greifen die in der Verordnung vom 22. Januar 1890 festgesetzten Strafbestimmungen Platz.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufstellung einer Statistik, vom n; ^De«nnber ^^2.
8 i.
Für die Aufstellung einer erschöpfenden Statistik über die Aus- und Einfuhr des Schutzgebietes von Kamerun werden unter Aufrechterhaltung der hierfür bereits erlassenen Verordnungen vom 22. Januar 1890 und 22. Juli 1890 die folgenden Vorschriften erlassen: Spätestens innerhalb sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres haben sämmtliche Empfänger von in das Schutzgebiet eingeführten Waaren an die Zollverwaltung in Kamerun ein genaues Verzeichniß einzureichen, welches enthalten muß:
a) die Bezeichnung der zur Ausschiffung gelangten Waaren- gattungen,
b) (Ursprungsländer,) aufgehoben, durch Verordnung vom 1. Juli 1893
e) die Menge der empfangenen Waaren nach Maß oder Gewicht, >i) den Werth der einzelnen Waarengattungen in Markwührung, o) den Namen des Schiffs, mit welchem die Waaren anlangten.
U. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres hat Jeder, der Erzeugnisse aus dem Schutzgebiete aus demselben ausführt, ein genaues Verzeichniß derselben bei der Zollverwaltung in Kamerun einzureichen. Dieses Verzeichniß hat zu enthalten:
u) die Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände,
d) die Maße oder Gewichte und
e) den Werth derselben,