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Manifeste nicht beigesetzt wurde, Duplikate der bezüglichen Fakturen gleichzeitig mit dem Manifeste übergeben werden.
8 2 .
Jede im Schutzgebiete angesessene Handelsfirma vder Erwerbsgesellschaft, sowie jeder Besitzer einer Pflanzung hat innerhalb der auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden sechs Wochen ein vollständiges Verzeichuiß der innerhalb dieses Vierteljahres aus dem Schutzgebiete ausgeführten Erzeugnisse, unter Beisetzung der Maße oder des Gewichts und bei Elefantenzähnen außerdem noch der Stückzahl, bei der Zollbehörde einzureichen.
8 3 -
Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen ausgestellten Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark geahndet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Z 1 ist der Empfänger der Waaren für die Geldstrafe haftbar.
Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in den M 1 und 2 enthaltenen Vorschriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung eintreten.
8 4.
Der Kaiserliche Gouverneur kann ausnahmsweise gestatten, daß die unterlassene Werthsangabe (§ 1) durch eine nachträgliche Schätzung der Waaren ersetzt werde.
8 5 .
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April l. I. für das Schutzgebiet Kamerun in Kraft.
Verordnung, betr. die Ausstellung einer Statistik, vom 22. Juli 1890. Einziger Paragraph.
Die nach tz 2 der Gouvernementsvervrdnung vom 22. Januar d. I., betreffend Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr, vierteljährlich bei der Zollbehörde einzureichenden Verzeichnisse über die aus dem Schutzgebiete Kamerun ausgeführten Erzeugnisse