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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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I. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art aus Eisen und Cement, welche derart verfertigt werden, daß entweder Rund- oder Favoneisen so in Cementmörtel eingebettet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und der Cement die Druck­spannungen, welche in den Konstruktionen auftreten, in der Haupt­sache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe und Geflechte Cementmörtel, welcher event, auch durch Gips mit Kalk ersetzt werden kann, aufgetragen wird;

Fabrikation von Hartgipsdielen (Gipsbretter, Gipsbohlen, auch Schilfbretter genannt aus einer Mischung von Gips mit Bei­sätzen, welche einestheils eine große Leichtigkeit und andererseits eine große Festigkeit und Harte des Fabrikats herbeiführen;

3. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art unter Verwendung von Hartgipsdielen oder ähnlichen Fabrikaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist, auf die Dauer von zehn Jahren hiermit übertragen.

Die unter 2 gedachten Beisätze sind in der Hauptsache: Kork, Pflanzenmark, Stroh, Holzwolle, Cellulose, Leimwasser, Dextrin, Eisen­vitriol, Alaun u. s. w. Die gemischte Masse wird auf Lagen von Schilfrohr, Binsen, Bambus oder ähnlichen langfaserigen, vegetabilischen Stoffen in beliebiger Form ausgegossen und auf natürlichem oder künstlichem Wege getrocknet. Die Theile können voll oder mit Hohl­räumen hergestellt werden, auch ist das Schilfrohr bei gewissen Zu­sätzen überflüssig.

§ 2 -

Wer ohne Erlaubniß der privilegirten Gesellschaft das durch tz 1 geschützte Verfahren anwendet oder diejenigen Gegenstände, deren Fabrikation der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbsmäßig herstellt, in den Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Verordnung, betr. die Gebühren für das summarische Gerichtsverfahren,

vom

10. Mai 1894 1. Juni 1805.

8 1 -

Die vom Kläger bei Anbringung der Klage zu zahlende Gebühr beträgt vom 1. Juni d. Js. ab in