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I. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art aus Eisen und Cement, welche derart verfertigt werden, daß entweder Rund- oder Favoneisen so in Cementmörtel eingebettet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und der Cement die Druckspannungen, welche in den Konstruktionen auftreten, in der Hauptsache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe und Geflechte Cementmörtel, welcher event, auch durch Gips mit Kalk ersetzt werden kann, aufgetragen wird;
Fabrikation von Hartgipsdielen (Gipsbretter, Gipsbohlen, auch Schilfbretter genannt aus einer Mischung von Gips mit Beisätzen, welche einestheils eine große Leichtigkeit und andererseits eine große Festigkeit und Harte des Fabrikats herbeiführen;
3. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller Art unter Verwendung von Hartgipsdielen oder ähnlichen Fabrikaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist, auf die Dauer von zehn Jahren hiermit übertragen.
Die unter 2 gedachten Beisätze sind in der Hauptsache: Kork, Pflanzenmark, Stroh, Holzwolle, Cellulose, Leimwasser, Dextrin, Eisenvitriol, Alaun u. s. w. Die gemischte Masse wird auf Lagen von Schilfrohr, Binsen, Bambus oder ähnlichen langfaserigen, vegetabilischen Stoffen in beliebiger Form ausgegossen und auf natürlichem oder künstlichem Wege getrocknet. Die Theile können voll oder mit Hohlräumen hergestellt werden, auch ist das Schilfrohr bei gewissen Zusätzen überflüssig.
§ 2 -
Wer ohne Erlaubniß der privilegirten Gesellschaft das durch tz 1 geschützte Verfahren anwendet oder diejenigen Gegenstände, deren Fabrikation der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbsmäßig herstellt, in den Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Verordnung, betr. die Gebühren für das summarische Gerichtsverfahren,
vom
10. Mai 1894 1. Juni 1805.
8 1 -
Die vom Kläger bei Anbringung der Klage zu zahlende Gebühr beträgt vom 1. Juni d. Js. ab in