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8 3.
Die in M 1 und 2 bezeichneten Rechte werden auf eine Zeitdauer von längstens zehn Jahren verliehen. Die Verleihung kann an Bedingungen geknüpft werden. Die verliehenen Rechte können ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn dies im Interesse der Schutzgebiete erforderlich ist.
Anträge auf Ertheilung der gedachten Rechte sind unter Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse schriftlich bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun einzureichen.*
8 4 .
Es wird vorbehalten, für die Ertheilung der in Hß 1 und 2 bezeichneten Rechte eine besondere Patentgebühr zu entrichten. Dieselbe soll 5 Prozent des Werthes der Gegenstände nicht überschreiten, welche in dem privilegirten Industrie- oder Handelsbetriebe aus dem Schutzgebiete ausgeführt werden.
8 5 .
Dritte, welche den ausschließlich verliehenen Berechtigungen zuwiderhandeln, werden vorbehaltlich des zu leistenden Schadensersatzes mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.
' Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs, betr. Aufhebung der ausschließlichen Handelsberechtigungen, vom 12. December 1893: Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß ich die sämmtlichen in diesseitigen Schutzgebieten noch bestehenden ausschließlichen Handelsberechtigungen mit Wirkung vom 1. Januar 189ö ab auf Grund des § 3 der Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs vom 14. December 1869 aufgehoben habe. Von dieser Maßregel wird das der Firma Woermann und Comp, Kamerun- geschäft, verliehene ausschließliche Recht auf die Gewinnung, Verwerthung und Ausfuhr von Faserstoffen jeder Art nicht berührt.
Verordnung, betr. die Verleihung des ausschließlichen Rechts der gewerblichen Verwerthung des Monier-Verfahrens, sowie der gewerbsmäßigen Herstellung gewisser Jsolirmaterialien und deren Verwendung zu Bauzwecken an die Aktiengesellschaft für Monier - Arbeiten für das Schutzgebiet von Kamerun, vom 22. Juli 1891:
8 1 -
Der Aktiengesellschaft für Monierbauten, vormals G. A. Wayß und Comp. in Berlin wird das ausschließliche Recht zur
Koltsch, iiolomalgesetzgebung.
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