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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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lichkeitsfalle in Haftstrafen umzuwandeln sind, erzwungen werden. Eine erfolglos gebliebene Ordnungsstrafe kann wiederholt verhängt werden.

Art. 7.

Die Einträge in das Handelsregister sowie die darauf bezüglichen Verhandlungen unterliegen einer Gebühr nicht. Von Auszügen aus dem Handelsregister wird die tarifmäßige Gebühr erhoben.

Formula r.

Fortlaufende ^

Nummer

des Eintrags. i

Datum des Eintrags.

Bezeichnung der Firma.

Inhaber I

der Firma. I

Ort der Haupt­niederlassung.

weiter der Haupt­niederlassung.

Ort der Zweig­niederlassung.

Leiter der Zweig­niederlassung.

Prokurist. ^

Bemerkungen. ^ Aktenzeichen. I

Verordnung des Kaiser!. Gouverneurs, wegen Abänderung der Verordnung, betr. Einführung eines Eingeborenen - Schiedsgerichts für den Dnallastamm, vom 16. Mai 1892.

8 1 .

Streitigkeiten zwischen Eingeborenen des Duallastammes sind durch den eingeborenen Häuptling des Beklagten zu erledigen, wenn in bürger­lichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark (5 Kru) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheils- sindung eine That bildet, deren Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder 6 Monate Gefängniß erfordert.