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Verordnung, betr. die Führung des Handelsregisters, vom 25. November 1887.
Art. 1.
Bom 1. Januar 1888 ab wird bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun ein Handelsregister nach beifolgendem Formular geführt.
Art. 2.
Jeder Kaufmann oder jede Handelsgesellschaft, welche innerhalb des Schutzgebietes eine Handelsniederlassung besitzt, ist zur Anmeldung der Firma behufs Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Art. 3.
Die Anmeldung hat sämmtliche Zweigniederlassungen zu umfassen, welche sich entweder im Schutzgebiete selbst oder an der Westafrikanischen Küste und in dem daran grenzenden Binnenlands befinden.
Art. 4.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll des Gouvernements und erstreckt sich auf die im Formular aufgeführten Rubriken 3 bis 9. Hierbei hat von jeder im Schutzgebiete befindlichen Handelsniederlassung der Leiter derselben die Namensunterschrift beizufügen, unter welcher er für die Firina zeichnet. Prokuristen haben sich als solche durch Borlage der Urkunde zu legitimiren, durch welche ihnen Prokura ertheilt wird. Insofern nicht die Urkunde zu den Gouvernementsakten übergeben wird, ist beglaubigte Abschrift derselben von Amtswegen zu deu Akten zu nehmen.
Art. 5.
Jede Aenderung der Firma, ihres Inhabers, Leiters, Prokuristen, ihrer Niederlassung, desgleichen das Erlöschen der Firma ist von dem Leiter der im Schutzgebiete befindtichen Handelsniederlassung unverzüglich zum Handelsregister anzumelden.
Art. 6.
Die Frist zur Vornahme der in Art. 2, 3 und 4 vorgeschriebenen Anmeldung betrügt zwei Monate von Publikation dieser Verordnung an. Die Erfüllung der in Art. 2 bis 5 festgesetzten Anmeldepflicht kann durch Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark, welche im Uneinbring-