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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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§ 10 .

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbe­gründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller '/z der im 8 1 be­stimmten Kosten zu zahlen.

8 N.

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren ver­ursacht sind.

8 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

Verordnung, betr. das Schürfen im Schutzgebiete von Kamerun, vom 28. November 1892 (R.-G.-Bl. 1045).

Auf Grund des Z 1 und des 8 3 Z. 2 des Ges., betr. die Rechts­verhältnisse der deutschen Schutzgebiete:

Gegenstände des Bergbaues.

8 1 -

Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich:

1. Edelsteine,

2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder als Erze,

3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind,

4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,

5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande

unterliegt innerhalb des Schutzgebietes von Kamerun den Vorschriften dieser Verordnung.

Bestellung von Vertretern im Schutzgebiet.

8 2 .

Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutz­gebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen.