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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Die Beschwerde kann nnr darauf begründet werden, daß die Boraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht vorhanden waren, und muß zugleich die Beweismittel hierfür be­zeichnen.

Nach Erhebung der Beweise und Prüfung des Ergebnisses hat der Kaiserliche Gouverneur durch abermaligen Beschluß über die Be­schwerde zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluß findet innerhalb zweimonatlicher Frist, deren Lauf von Zustellung desselben an den im Schutzgebiete an wesenden Eigenthümer oder dessen Vertreter, außerdem vom Tage der Erlassung desselben beginnt, weitere Beschwerde an den Reichs­kanzler statt.

8 8 .

Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

Ob solche Gründe vorliegen, entscheidet der Kaiserliche Gouverneur, und findet gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statt.

Falls über die Höhe der zu leistenden Entschädigung eine Ver­einbarung nicht zu Stande kommt, hat hierüber der Richter nach An­hörung der Betheiligten zu entscheiden.

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Führung der Grund­bücher und das Verfahren in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 7. Juli 1888.

(R.-Centr.-Bl. S. 414).

Für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des Z 19 der Kaiser!. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888, das Folgende verfügt:

1. Einrichtung der Grundbücher.

8 1 .

Für jedes der beiden Schutzgebiete wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstücke ein­getragen werden.