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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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§3-

Wer von herrenlosem Lande Besitz ergreift, hat dies binnen sechs Monaten bei Vermeidung des Verlustes aller rechtlichen Ansprüche dem Gouvernement anzuzeigen; dasselbe setzt in jedem einzelnen Falle die Bedingungen fest, unter welchen das Land erworben wird.

§ 4 .

Für die Verlautbarung eines Vertrages (8 1j werden zehn vorn Hundert des Erwerbspreises als Gebühr erhoben, auch sind dem Gou­vernement die erwachsenen Auslagen zu ersetzen.

Schuldner ist der Erwerber; sind Antragsteller und Erwerber verschiedene Personen, so haften Beide sammt verbindlich.

Bei Schenknngsverträgen sowie bei Besitzergreifungen von herren­losem Lande (§ 2) kann eine Gebühr nach dem Ermessen des mit der Angelegenheit befaßten Beamten erhoben werden.

8 5 .

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1895 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. März 1888 werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Verordnung, betr. den Erwerb und Verlust, sowie die Beschränkungen des Krundcigenthums, vom 27. März 1888.

' 81 -

Verträge, durch welche das Eigenthum an Grundstücken erworben werden soll, die bisher im Eigenthum oder Besitze von Eingeborenen sich befanden, bedürfen vom 1. April d. I. ab zu ihrer Rechtswirksam­keit der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs.

8 ^.

Die Ertheilung dieser Genehmigung kann an Bedingungen ge­knüpft werden, deren Nichterfüllung innerhalb der dafür festgesetzten Zeit den Verlust des Eigenthums für den Erwerber und seine Rechtsnach­folger von Rechtswegen zur Folge hat.

8 3.

In diesem Falle gehen die Grundstücke nebst den darauf errichteten, mit ihnen verbundenen Gebäuden und Werken frei von allen Lasten in das Eigenthum der Regierung des Schutzgebietes über.