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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Geschäftslokal zur Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondent- rheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer haben den Be­auftragten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahrzeugen, sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Seemannsamte (H 92); demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufsgenossen- schaft die Besichtigung ihres Betriebes zu gestatten und die im Abs. 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen.

Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der Beauftragten von dem Seemannsamte oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden.

st> Gesetz, betreffend Aenderung der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.

8 21 .

1. Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots.

2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebots und die Dienstverhält­nisse während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche für den aus gedienten Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind.

3. Nach abgeleisteter Dienstzeit in der Seewehr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwendung des Z 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über.

4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im K 4 bezeichneten Vergünstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die Seemannsämter von der Ab­meldung bei den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen Landwehrbezirks­kommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, so­fort Mittheilung zu machen; dabei ist die Dauer der Anmusterung anzugeben.

i) Gesetz, berreffend die Invaliditäts- und Altersver­sicherung, vom 22. Juni 1889.

8 136.

Seeleute (Z 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887)l sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen? des Schiffes befindet.