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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Der kaiserliche Kommissar ist berechtigt, die Wahrnehmung der ihm nach tz 1 zustehenden Befugnisse vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers anderen Beamten des Schutzgebietes zu übertragen. Er hat den Sitz dieser Beaniten zu bestimmen und übt die Aufsicht über deren Amtsführung.

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Diese Verfügung tritt am 1. Oktober l890 in Kraft.

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Vcrsüguug behufs llcbertragung konsularischer Besugnisse auf den Landeshauptmann für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 21. Februar 1894.

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Dem Landeshauptmann wird hiermit die Ausübung konsularischer Befugnisse in den dem ehemaligen Kaiserlichen Kommissar durch die Ver­fügung vom 23. Mai 1890 beigelegten Umfange (Centralbl. f. d. D.-R. S. 144) übertragen.

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Diese Verfügung tritt am 1. Juni 1894 in Kraft.

Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse aus den Kommissar für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln, vom 29. März 1889.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888 S. 75) wird für das Schutz­gebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Jnseln Folgendes be­stimmt:

8 1 -

Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln u. s. w., wie Verfügung vom 29. März 1889 betr. Kamerun S. 139.

8 2 .

Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1889 in Kraft.