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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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8 28 .

Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung des Urtheils erfolgt mittelst Ersuchens eines deutschen Seemannsamtes. Die Einlegung und Rechtfertigung der Beschwerde kann alsdann bei demselben Seemanns­amte geschehen. Dasselbe kann dem Schiffer oder Steuermann auf Antrag die Frist für Rechtfertigung der Beschwerde verlängern und der Einlegung der Beschwerde aufschiebende Wirkung bis spätestens zur An­kunft des Beschwerdeführers in einem deutschen Hafen einräumen.*

* Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Mitwirkung der Kaiserlichen Konsulate bei Untersuchung von Leeunfällcn deutscher Kauffahrteischiffe, vom 23. November 1877 (C.-Bl. S. 634): Aus § 14, §, tz 20 und in Verbindung hiermit aus tz 30, sowie ferner aus 8 28 ergiebt sich, in welchen Beziehungen bei der Ausführung des Gesetzes den Kaiserlichen Konsulaten, in ihrer Eigenschaft als deutsche Seemannsämter im Auslande, eine Mitwirkung zufallt.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1. Die nach 8 14 zu erstattendensAnzeigen über Seeunfälle, deutscher Kauffahrtei­schiffe im Auslande, ebenso wie die aufgenommenen Verhandlungen über die nach tz 14 aufgenommenen Ermittelungen und Beweiserhebungen sind in jedem einzelnen Falle ohne Verzug an das Auswärtige Anit einzureichen, von wo aus dieselben ihrer weiteren Bestimmung entgegengeführt werden.

2. Bei den in Gemäßheit des 8 vorkommenden Ermittelungen und Beweis­erhebungen sind die Konsuln befugt, die vernommenen Zeugen und Sach­verständigen zu vereidigen, auch wenn der betreffende Konsul im llebrigen die im 8 20 des Gesetzes über die Organisation der Konsulate vom 8. No­vember 1867 vorgesehene Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und Ab­nahme von Eiden nicht besitzt.

Der Schiffer und der Steuermann des Schiffs, dessen Unfall den Gegen­stand der konsularischen Ermittelung bildet, dürfenlnicht vereidigt werden.

3. Wenn den Konsulaten nach § 28 die Befugniß zusteht, unter Umständen der Beschwerde des Schiffers oder Steuermanns, welcher durch das Urtheil eines Scemannsamtes des Befähigungszeugnisseö für verlustig erklärt ist, aufschiebende Wirkung bis spätestens zur Ankunft des Beschwerdeführers in einem deutschen Hafen einzuräumen, so ist dies auf solche Fälle zu be­ziehen, wo anderenfalls, in Ermangelung eines geeigneten Ersatzes, das Schiff ohne Schiffer und Steuermann seine Reise fortsetzen oder seine Rück­reise antreten mußte.

Ueber die getroffene Verfügung ist dem Schiffer oder Steuermann zu seiner Legitimation eine Bescheinigung zu ertheilen.

4. In den Fällen, wo bei den Konsulaten nach 8 28 eine Beschwerde gegen das Urtheil eines Seemannsamtes eingelegt oder gerechtfertigt, oder wo dem Schiffer oder Steuermann die Frist zur Rechtfertigung der Beschwerde ver­längert worden ist, sind die bezüglichen Schriftstücke ohne Verzug an das Auswärtige Amt einzureichen.

A) Gesetz, betreffend ldie Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen, vom 18. Juli 1887. <R.-G.-Bl. S. 329).

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Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Ver­pflegung in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges jtz 9