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4. Wenn der Schiffer die an Bord des Seeschiffs stattgehabte Geburt eines Sohnes, statt dieselbe im Schiffstagebuch zu beurkunden, bei dem — für einen derartigen Fall unzuständigen — Kaiserlichen Konsul in X zur Anzeige gebracht hat, so wird die Beurkundung nunmehr im Standesregister des Wohnorts des Schiffers, auf Grund einer mündlichen Anzeige stattzufinden haben; für die Übertragung der von dem Konsul unzuständiger Weise aufgenommenen Geburtsurkunde in das Standesregister bietet das Gesetz keinen Anhalt. (Rescr. d. M. d. I. u. f. H-, v. 24. Januar 1885).
k) Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom
27. Juli 1877.
8 14.
Die für die Aufnahme der Verklarungen zuständigen Gerichte, die Hafenbehörden, die Strandbehörden, die Seemannsämter und die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen einem zuständigen Seemannsamte (tz 5) * Anzeige zu machen.**
' Zuständig für die Untersuchung ist das Seemannsamt:
1. in dessen Bezirk der Hafen liegt, welchen das Schiff nach dem Unfälle zunächst erreicht;
2. dessen Sitz dem Orte des Unfalls zunächst belegen ist;
3. in dessen Bezirk der Heimathshafen liegt.
Unter mehreren hiernach zuständigen Leemannsämtern gebührt demjenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eingeleitet hat. Jedoch kann die Untersuchung einem anderen der zuständigen Seemannsämter durch das Reichskanzleramt übertragen werden.
Entstehen Streitigkeiten oder Zweifel über die Zuständigkeit, so entscheidet das Reichskanzleramt.
" Vers. d. Pr. I. M. vom 27. Januar 1893 (J.-M.-Bl. S. 45). Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf diejenigen Seeunfälle, deren Untersuchung durch 8 3 des Gesetzes nicht unbedingt geboten ist.
8 15 .
Die deutschen Seemannsämter im Auslande (Konsulate) haben, sobald sie von einem Seeunfalle Kenntniß erlangen, zur vorläufigen Feststellung des Thatbestandes diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden.
8 20 .
Anträgen des Seemannsamts sind die Gerichte und die im tz 14 genannten Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen verpflichtet.