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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
157
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8 8 .

Wer sich der Erfüllung einer ihm nach F 1 obliegenden Ver­pflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für »das weitere Verfahren kommen die im tz 101 der Seemanns-Ordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung.

§ 9 .

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1873 in Kraft.

«) Gesetz vom 6. Februar 1875, über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.

Sechster Abschnitt.

Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen

Personen.

8 61-

Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen > während der Reise ^ ereignen? sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall § von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffsosfizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden? Bei Sterbe­fällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken?

1. Der H 61 umfaßt alle Seeschiffe, abgesehen von der Kaiserlichen Marine sowohl die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Kauffahrteischiffe, als auch Dampf- und Segelschiffe, welche nicht zum Erwerbe, sondern zu Vergnügungsreisen und dergl. dienen und ein Tagebuch führen; nicht aber auch Dampf- und Segelschiffe, welche nur Binnenwässer befahren und nicht auch Fischerböte.

2. Nur auf Fälle, welche sich während der Reise ereignen, also nicht auf solche Fälle, welche auf einem Seeschiffe vorkommen, nachdem dasselbe in den inländischen Hafen eingelaufen und die Fahrt beendet ist.

3. Auch die Geburten und Sterbefälle der Ausländer, welche sich auf deutschen Schiffen ereignen, unterliegen der Vorschrift des tz 61.

4. Verf. d. M. d. I. u. f. H. vom 4. October 1876 und 13. Ja­nuar 1882:

In den Sterberegister sind auch diejenigen, dem Standesbeamten in Abschrift zugehenden, auf Seeschiffen während der Reise auf­genommenen Urkunden einzutragen, in welchen zwar nicht mit ausdrücklichen Worten der Tod eines Menschen, wohl aber eine Thatsache bezeugt wird, aus welcher sich mit Gewißheit der Tod