Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
143
Einzelbild herunterladen
 

a) Z 35 des Gesetzes vom 8. November 1867:

Die Reichskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, er­krankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen.

^. 6. Juni 1871 .

Allg. Dlenstmstruktwn vom ^

^ ^ 22. Februar 1873

Der Art. 460 d. D. H.-G.-B. erklärt den Korrespondent- Rheder für befugt, deu Schiffer anzustellen und zu entlassen, und nach Art. 483 ebendaselbst muß der Schiffer, wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert wird, das Schiff zu führen, die Anordnung des Rheders einholen und, wenn Zeit und Umstände dies gestatten, einen anderen Schiffsführer einsetzen. Sollte der Führer eines deut­schen Schiffes im Konsulatsbezirke sterben, krank oder sonst zur Führung des Schiffes unfähig werden und im letzteren Falle keine Fiirsorge treffen, der Korrespondent-Rheder auch nicht am Orte anwesend oder vertreten sein, so hat der Konsul auf den Antrag der Betheiligten (der Mannschaft, Befrachter, Ablader) für die Bestellung eines neuen Schiffers Sorge zu tragen. Der Konsul muß in einem solchen Falle zunächst versuchen, einen mit dem vorschriftsmäßigen Befähigungszeugnisse einer inländischen Behörde versehenen Deutschen zu gewinnen, und sich be­mühen, den neuen Schiffsführer mindestens unter denselben Bedingungen wie den bisherigen Kapitän zu engagiren. Gewöhnlich wird der erste Schiffs-Offizier (Steuermann) zu wählen sein. Ist ein geprüfter deut­scher Schiffer nicht zu finden, so ist ein Schiffer einzusetzen, über dessen Qualifikation der Konsul sich sonst (z. B. durch eine seitens anderer, im Hafen anwesender Kapitäne abzuhaltende Prüfung) hinreichende Ge­wißheit verschafft hat.

Von den in Bezug aus die Einsetzung eines neuen Schiffers ge­troffenen Maßregeln ist der Rhederei oder der Regierung des Staates, welchem das Schiff angehört, Kenntniß zu geben.

d) Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872:

Z 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebietes die Musterungsbehörde der einzelnen Bundesstanten und im Auslande die Konsulate des Deutschen Reichs.

tz 5. Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor einem See- mannsamte ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch aus­gefertigt erhalten hat.

Z 7. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erkalten hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuches das ältere vorlegen oder den Verlust desselben glaubhaft machen. Daß dies geschehen, wird von dem Seemannsamt in dem neuen Seefahrtsbuche vermerkt. Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist dieseni Vermerke zugleich eine Be­scheinigung des Seemannsamtes über die früheren Rang- und Dienst-