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Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten und dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Anwendung auf die Schutzgebiete sowie den Ausführungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften / erl. von Johannes Gerstmeyer
Entstehung
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198 Anhang. Nr. 22.

Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig.

Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberlichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Bor- schlag des Gvuvernementsrats ernannt.

Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen sowie Ge­richte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzu­fassen und mit Entscheid,nigsgrüiidcn z» versehen.

Z 8. Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebiets, i)

88 6, 7.2)

Urkundlich rc.

Gegeben Berlin, den 30. März l892.

Wilhelm.

Graf von Eaprivi.

l. Aus K 5 folgt, daß die Schutzgebiete eigene Vermögensrecht liche Persönlichkeit besitzen, also selbständige Fisci bilden. Stengel 82. Köbner lNO. Klagen, die Verbindlichkeiten aus der Verwaltung der Schutzgebiete betreffen, sind daher gegen den Landesfiskus des betr. Schutzgebiets, nicht gegen den ReichSfiskuS zu richten. KG. u. d. 3. Dez. 08. 11 11 8618/88. Was die prozessuale Ver­tretung der Fisci der Schutzgebiete anlangt, so gilt auch sür die Schutzgebiete der Grundsatz (vgl. RGZ IL, 38; 20, 148: SS, 13, «3. I«,, daß sene einen Akt der lausenden Verwaltung derjenigen Angelegenheiten darstellt, aus denen sich der Prozeß ergibt. Zu ständig ist daher z. B. für die Vertretung gegenüber Ansprüchen aus stcherheitspolizeilichen Maßregeln der Gouverneur, nicht der NK. KG. u. °. 15. Okt. 88, II 0 688/88. Vgl. auch die Erl. d. Ausw. Amts. KolAbt. v. 4. u. 8. April 81 «KolGG. S S. 288. 281>, die indes nur die Bedeutung von Rcchtsausführungen haben. KG. a. a. O. Soweit die Zentralinstanz zuständig ist. kann in lausenden Angelegenheiten neben dem RK. auch das RKolA. die Schutzgebietsfisci vertreten. Vgl. den AErl. v. 12. Dez. 84 (oben Nr. 28 a Anm. I) u. KG. a. a. O. sowie u. v. II. April 88, XI111 4288 86. Beschlüsse, welche die Pfändung von Gehältern

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