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Anhang. Nr. II.
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8 3. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle vorher erteilten Ermächtigungen zur Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes.
8 4. Soweit nach § 1 eine Teilung vorhandener Standesamtsbezirke stattfindet, verbleiben die bis zur Abtrennung des neuen Bezirks geführten Register bei dem für den Stamm-(Rest-)Bezirk zuständigen Beamten. Der letztere hat sich allen Amtshandlungen (Erteilung von Aus- zügen, Eintragung von Randvermerken, Entgegennahme von Legitimationserklärungen usw.) zu unterziehen, welche L-l— die in jenen Registern enthaltenen Beurkundungen betreffen.
Geburts- und Todesfälle, welche sich in einem abzutrennenden Bezirke vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung ereignet haben, bis dahin aber noch nicht zur Eintragung gelangt sind, hat, sofern sie zu jenem Zeitpunkt bereits angemeldet waren, der für den Stamm-(Rest-)Bezirk, andernfalls der für den neuen Bezirk zuständige Beamte zu beurkunden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden bei einer spätes eintretenden Änderung der Standesamtsbezirke entsprechende Anwendung.
Berlin, den 27. März 1908.
Der Reichskanzler.
I. V.: Dernburg.
11. Kaiserliche Verordnung, betr. die Einrichtung de Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in dei afrikanischen und Südsceschutzgebieten?)
Vom 3. Juni 1908. (RGBl. S. 397. KolGG. 201
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaisei König von Preußen rc. verordne» für die afrikanischen »n
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