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Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten und dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Anwendung auf die Schutzgebiete sowie den Ausführungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften / erl. von Johannes Gerstmeyer
Entstehung
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Anhang. Nr. II.

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8 3. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle vorher erteilten Ermächtigungen zur Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes.

8 4. Soweit nach § 1 eine Teilung vorhandener Standesamtsbezirke stattfindet, verbleiben die bis zur Ab­trennung des neuen Bezirks geführten Register bei dem für den Stamm-(Rest-)Bezirk zuständigen Beamten. Der letztere hat sich allen Amtshandlungen (Erteilung von Aus- zügen, Eintragung von Randvermerken, Entgegennahme von Legitimationserklärungen usw.) zu unterziehen, welche L-l die in jenen Registern enthaltenen Beurkundungen betreffen.

Geburts- und Todesfälle, welche sich in einem abzu­trennenden Bezirke vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung ereignet haben, bis dahin aber noch nicht zur Eintragung gelangt sind, hat, sofern sie zu jenem Zeitpunkt bereits an­gemeldet waren, der für den Stamm-(Rest-)Bezirk, andernfalls der für den neuen Bezirk zuständige Beamte zu beurkunden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden bei einer spätes eintretenden Änderung der Standesamtsbezirke entsprechende Anwendung.

Berlin, den 27. März 1908.

Der Reichskanzler.

I. V.: Dernburg.

11. Kaiserliche Verordnung, betr. die Einrichtung de Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in dei afrikanischen und Südsceschutzgebieten?)

Vom 3. Juni 1908. (RGBl. S. 397. KolGG. 201

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaisei König von Preußen rc. verordne» für die afrikanischen »n

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