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Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten und dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Anwendung auf die Schutzgebiete sowie den Ausführungsbestimmungen und ergänzenden Vorschriften / erl. von Johannes Gerstmeyer
Entstehung
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Anhang. Nr. 1.

6) die dauernde Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (§ 6 Nr. 1, Abs. 1).

In diesen Fällen bedarf die Anordnung, soweit sie sich aus dienstlich dem Gouverneur (Landeshauptmann) unter­stellte Personen bezieht, auch der Zustimmung des letzteren.

Der zur Dienstaufsicht über die Bezirksrichter berufene Beamte ist befugt, allgemeine Anordnungen auch für diese Gerichtsbehörden, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, zu erlassen. Abschrift der An­ordnungen ist an den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) I einzureichen.

Die Dienstaufsicht über den Oberrichter wird durch den Gouverneur geführt.

In oberster Instanz wird die Dienstaussicht durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) geführt. Letzterer be­stimmt die Amtssitze der Beamten und die Grenzen der Gerichtsbezirke.

(Zu den ßß 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsular- !

1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Be­eidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:

Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und All­

wissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Bezirksgerichts (Obergerichts) getreulich zu erfüllen ,

und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."

2. Über Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der Beisitzer und Stellvertreter ist an den Reichskanzler (Reichs- Kolonialamt) Anzeige zu erstatten.

(Zu § 17 des Gesetzes über die Konsulargcrichtsbarkeit.)

1. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der NechtSanwaltschaft sind dem Ermessen des zur Ausübung

H 2. Beisitzer.

gcrichtsbarkeit.)

§ 3. Rechtsanwälte.