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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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sSch. G. G. 88 14 bis 16.)

Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben find in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Sch. G. G. §14.

Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissens­freiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffent­liche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienst- licher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschrän­kung noch Hinderung.

Sch. G. G. §15.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes er­forderlichen Anordnungen zu erlassen.

Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Hast, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Aussührungs- bestimmnngen (Abs. 1) und von Verordnungen der im Abs. 2 be­zeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonial- gesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets übertragen werden.

Sch. G. G. 8 16.

Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsular­gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die 88 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

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