Druckschrift 
Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

10

sZum Sch. G.G. tz2.

ortsüblichen weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichts­tafel bekannt zu machen.^)

*) Ausführungsbestimmungen für die Zchutzgebiete.

I.

Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.

8 3.

Rechtsanwälte.

(Zu § 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten über­lassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte auch aus anderen Verussklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäfts­kenntniß besitzen, zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.

I'ü/'A/. F7 7 e c/erseÄen K. A).

II.

Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete.

8 3.

Rechtsanwälte.

(Zu Z 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit 8 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

Die Bedingungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden von den: Kaiserlichen Oberrichter festgesetzt. Als Rechtsanwälte sollen in der Regel nur deutsche Reichsangehörige zugelassen werden. Der zur Ausübung der Gerichts­barkeit ermächtigte Beamte ist befugt, Ausnahmen eintreten zu lassen.

F 6 tV-'. L a ViMÄa/rroerzunF (düe/r K. 2).

R. G. G. H (8.

Die Vorschriften der W (57 bis (69 des Gerichtsverfassungs­gesetzes und des K 2 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Nechts- hülfe unter den bei der Ausübung der Aonsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Be­hörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Rlaßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im K (60