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sZum Sch. G.G. tz2.
ortsüblichen weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.^)
*) Ausführungsbestimmungen für die Zchutzgebiete.
I.
Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
8 3.
Rechtsanwälte.
(Zu § 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte auch aus anderen Verussklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.
I'ü/'A/. F7 7 e c/erseÄen K. A).
II.
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete.
8 3.
Rechtsanwälte.
(Zu Z 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit 8 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
Die Bedingungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden von den: Kaiserlichen Oberrichter festgesetzt. Als Rechtsanwälte sollen in der Regel nur deutsche Reichsangehörige zugelassen werden. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte ist befugt, Ausnahmen eintreten zu lassen.
F 6 tV-'. L a ViMÄa/rroerzunF (düe/r K. 2).
R. G. G. H (8.
Die Vorschriften der W (57 bis (69 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des K 2 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Nechts- hülfe unter den bei der Ausübung der Aonsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Rlaßgabe entsprechende Anwendung, daß für die im K (60