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K. G. G. K
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel
P der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen;
2. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in Strafsachen;
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
F 6 M'. 6 6öS 6. 6. F § 6^ ck'e r'-r 6ö?r cöeukse/rö/r A. 26
27)
K. G. G. § s5.
Line Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sachen nicht statt.
F 6 2 k/es 6. 6. F 6 6s/- /^arser/r'e/tö/r
M/ry, ^6e/?^sv6-'/tä^/rrs§6 ür c/e/r Kc/§r/ikLye6r'e^6?r
-2. 24 A-rÄ 2S)
K. G. G. § s7.
Die Personen, die zur Ausübung der Nechtsanwaltschaft zuzulassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich.
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Das Verzeichniß der zur Ausübung der Nechtsanwaltschaft zugelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen