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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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IZum Sch. G. G. 8 2.)

gesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungs- formeln an Stelle des Lides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Neligionsgesell- schaft der Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.^)

*) Ausführungsbestimmungen für die Schutzgebiete.

I.

Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.

8 2 .

Beisitzer.

(Zu den ZZ 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:

Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Bezirksgerichts (Obergerichts) getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Ge­wissen abzugeben."

2. Ueber Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der Beisitzer und Stell­vertreter ist an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) Anzeige zu erstatten.

UürA?. F ^ 7 Z- f/örse/Z-s/r 1

II.

Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete.

8 2 .

Beisitzer.

(Zu 8 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit den 88 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. rc.

2. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:

Sie schwören bei Gott dein Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts von Kiautschou ge­treulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Ge­wissen abzugeben."

Der Richter hat Namen und Stand der von ihm ernannten Beisitzer und Stellvertreter dein Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) anzuzeigen.

§ 6 Z /- (/ersehen sc-Len F).