(Zum Sch. G. G. Z 2.
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R.G.G. K U-
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
In den im K fO Nr. f bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.
K. G. G. K f2.
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.*)
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu leisten; die KK 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
*) Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete.
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Beisitzer.
(Zu ß 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit den 88 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Zu Beisitzern sind nur deutsche Neichsangehörige zu bestellen.
2. rc.
§ 6 f/ö-'ssÄs/r Ors/!s^a??roersu/n/ (o/wn ä',
K. G. G. K j3.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
Die Beisitzer leisten den Eid, indem Jeder einzeln, unter Erhebung der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Ist ein Beisitzer AKtglied einer Religions-