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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
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(Zum Sch. G. G. Z 2.

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R.G.G. K U-

In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu.

In den im K fO Nr. f bezeichneten Sachen nehmen die Bei­sitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen.

K. G. G. K f2.

Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer.*)

Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Be­rufung Folge zu leisten; die KK 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungs­gesetzes finden entsprechende Anwendung.

*) Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichts­barkeit im Kiautschougebiete.

8 2 .

Beisitzer.

(Zu ß 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit den 88 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. Zu Beisitzern sind nur deutsche Neichsangehörige zu bestellen.

2. rc.

§ 6 f/ö-'ssÄs/r Ors/!s^a??roersu/n/ (o/wn ä',

K. G. G. K j3.

Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienst­leistung in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Ge­schäftsjahrs. Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreu­lich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Ge­wissen abzugeben."

Die Beisitzer leisten den Eid, indem Jeder einzeln, unter Er­hebung der rechten Hand, die Worte spricht:Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Ist ein Beisitzer AKtglied einer Religions-