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sZum Sch. G. G. 8 2.)
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R.G. G. Z 7.
Der Ronsul ist zuständig:
s. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Ronkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die durch Neichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
R. G. G. §8.
Das Ronsulargericht besteht aus dem Ronsul als Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Haupt- verfahrens ein verbrechen oder ein vergehen zum Gegenstände hat, das weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den 7H, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört.
R. G. G. Z9.
Ist in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Ronsular- gerichts der Ronsul.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar war, müssen in dem Sitzungsxrotokoll angegeben werden.
^ 2 ve-'A/. F 6 2e L'c/r. 6. 6. (unle/r ö'. 2-5^.
R. G. G. § sO.
Das Ronsulargericht ist zuständig:
s. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Ronsuls in Strafsachen.