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Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, und den Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit : Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister / zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt
Entstehung
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sZum Sch. G. G. 8 2.j

Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, zu erlassen. Abschrift der Anordnungen ist an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) einzureichen. Die Dienstaufsicht über den Oberrichter wird durch den Gouverneur geführt. In oberster Instanz wird die Dienstaufsicht durch den Reichskanzler (Aus­wärtiges Amt, Kolonialabtheilung) geführt. Letzterer bestimmt die Amtssitze der Beamten und die Grenzen der Gerichtsbezirke.

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Geschäftsgang.

1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben am Schlüsse des Kalenderjahres eine Geschäftsübersicht an den Reichskanzler (Aus­wärtiges Amt, Kolonialabtheilung) einzureichen.

2. Der Geschäftsverkehr mit dem Reichskanzler erfolgt in eiligen Fällen durch unmittelbaren Bericht an denselben (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung), in nicht eiligen Fällen durch Vermittelung des Gouverneurs (Landeshauptmanns). Letzterer ist befugt, Ausnahmen von dieser Vorschrift zu gestatten.

II.

Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete.

Erlaß des Reichskanzlers vom 1. Juni 1901. (Anhang zum M. V. Bl. S. XVI.)

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Gerichtsbehörde.

(Zu Z 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit 8 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. Die Gerichtsbehörde im Schutzgebiete führt den RainenKaiserliches Gericht von Kiautschou", der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den TitelKaiserlicher Oberrichter".*)

2. Der Oberrichter führt die Dienstaufsicht über die bei der Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regelt die Vertretung derselben im Falle der Behinderung.

3. Zur allgemeinen Vertretung des Oberrichters für den Fall der Be­hinderung ist der Kaiserliche Civilkommissar berufen.

Für den Fall der Behinderung des Letzteren ist von dem Gouverneur ein Vertreter zu bestellen.

4. Der Oberrichter ist befugt, geeigneten, ihm zur Verfügung stehenden Personen die Erledigung einzelner zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht aus die Urtheilsfällung, die Beurkundung von Verfügungen von Todeswegen,

*) Mit Rücksicht auf die ihm gleichzeitig obliegende zweitinstanzliche Thätig­keit in der Chinesen-Justiz. Vergl. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Chinesen, vom 15. April 1899 (Anhang zum M. V. Bl. S. XXV).