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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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222 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

§ 27. Die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Einge­borenen 1 ).

I. Mit Rücksicht auf den territorialen Charakter der Schutz­gewalt unterstehen die Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit des Reichs wie die Europäer, soweit nicht gewisse Ausnahmen in Folge der mit den Häuptlingen einzelner Stämme getroffenen Vereinbarungen bestehen (vgl. § 11).

Selbstverständlicher Weise konnte man aber nicht daran den­ken, die Eingeborenen sofort der deutschen Gesetzgebung und Ge­richtsbarkeit zu unterwerfen, es wurde vielmehr dem Kaiser über­lassen, zu bestimmen, ob und inwieweit dies geschehen soll.

Zunächst wurde in der Weise vorgegangen, dass durch das SchGG. vom 17/4 86, das lediglich die Reichsangehörigen und die deutschen Schutzgenossen der deutschen Gerichtsbarkeit unterwer­fende IvGG. in den Schutzgebieten für anwendbar erklärt und im Uebrigen der Kaiser in § 3 Z. 1 SchGG. v. 17/4 86 ermächtigt wurde, auch andere Personen, also insbesondere namentlich die Ein­geborenen der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. In dem neuen SchGG. kommt der territoriale Charakter der sog. Schutzgewalt schärfer zum Ausdruck; es ist aber in § 4 bezw. § 7 bestimmt, dass die Eingeborenen der deutschen Gesetzgebung und Gerichts­barkeit nur insoweit unterliegen, als dies durch Kaiserl. Verordnung bestimmt wird.

Auf Grund der dein Kaiser ertheilten Ermächtigung sind s. Z. für die einzelnen Schutzgebiete eine ganze Anzahl die Rechts­verhältnisse der Eingeborenen regelnde Verordnungen ergangen, welche theils das materielle Recht, theils die Ausübung der Civil- und Strafgerichtsbarkeit betreffen.

II. Von Verordnungen, die sich auf das materielle Recht be­ziehen, sind anzuführen:

A. K a m e r u n.

1. Y. des Kaiserl. Gouverneurs v. 18/4 86 (Riebow I S. 248 betr. die Verpfändung von Elfenbein und sonstigen Handelsgegenständen, sowie die Einlösung bereits verfallener Pfandstücke. Danach sind Elfenbein und sonstige von den Einge­borenen an fremde Kauflente in Pfand gegebene Gegenstände, soferne nicht eine anderweitige Abmachung getroffen ist, binnen Jahresfrist vom Tage der Verpfändung an gerechnet einzulösen, widrigenfalls dieselben verfallen und Eigenthum des Pfandnehmers werden. Der Eingeborene hat das Recht, vom