214 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.
jede bereits bestehende Gesellschaftsform, namentlich auch an die Aktiengesellschaft oder Gewerkschaft anschliessen können mit der einzigen Schranke, dass durch den Gesellschaftsvertrag zwar Dispositivbestimmungen des gemeinen Rechts, nicht aber zwingende Vorschriften desselben geändert werden können.
Nach dem Wortlaute des § 8 fallen nur solche Gesellschaften unter die Vorschriften der §§ 8—10, welche die daselbst aufgeführten kolonialen Unternehmungen zum ausschliesslichen Gegenstände ihrer Thätigkeit machen. Gesellschaften, welche nur nebenher eine dieser Unternehmungen betreiben, fallen daher nicht unter §§ 8—10 SchGG.
Die §§ 8—10 finden endlich nur auf deutsche Kolonialgesellschaften in dem in Art. 8 näher entwickelten Sinne Anwendung.
Die §§ 8—10 a. SchGG. sind in der Fassung der Novelle v. 2/7 99 unverändert in die §§ 11—13 des n. SchGG. übernommen worden, so dass auch in Zukunft sich Kolonialgesellschaften auf Grund dieser Bestimmungen bilden können 1 ).
§ 26. Die Regelung- des Personenstandes 2 ).
I. In § 4 a. SchGG. hiess es: „Das Gesetz betreffend die
Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4/5 70 findet für die Schutzgebiete mit der Massgabe Anwendung, dass dasselbe durch Kaiserl. Verordnung auch auf andere Personen als Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Bundeskonsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschliessung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserl. Verordnung bestimmt.“
Das Gesetz vom 4/5 70 ist zuerst auf Grund Kaiserl. Verord. vom 21/4 86 (RGBl. S. 128, Riebow I S. 217) am 1. Juli 1886 für die Schutzgebiete Karne r u n und Togo bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, in Kraft getreten. Wer als
*) Ueber die Frage, ob und inwieweit etwa sich die Stellung der auf Grund der §§ 8—10 a. SchGG. gebildeten Kolonialgesellschaften durch die Einführung des BGB. und des HGB. v. 10/5 97 geändert hat und ob dieselben eventuell verpflichtet waren, Statutenänderungen vorzunehmen, vgl. Beiträge zur Kolonialpolitik 1899/1900 S. 421 ff.
2 ) Schutzgebiete S. 233 ff.