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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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214 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

jede bereits bestehende Gesellschaftsform, namentlich auch an die Aktiengesellschaft oder Gewerkschaft anschliessen können mit der einzigen Schranke, dass durch den Gesellschaftsvertrag zwar Dis­positivbestimmungen des gemeinen Rechts, nicht aber zwingende Vorschriften desselben geändert werden können.

Nach dem Wortlaute des § 8 fallen nur solche Gesellschaften unter die Vorschriften der §§ 810, welche die daselbst aufge­führten kolonialen Unternehmungen zum ausschliesslichen Gegenstände ihrer Thätigkeit machen. Gesellschaften, welche nur nebenher eine dieser Unternehmungen betreiben, fallen daher nicht unter §§ 810 SchGG.

Die §§ 810 finden endlich nur auf deutsche Kolonial­gesellschaften in dem in Art. 8 näher entwickelten Sinne Anwen­dung.

Die §§ 810 a. SchGG. sind in der Fassung der Novelle v. 2/7 99 unverändert in die §§ 1113 des n. SchGG. übernommen wor­den, so dass auch in Zukunft sich Kolonialgesellschaften auf Grund dieser Bestimmungen bilden können 1 ).

§ 26. Die Regelung- des Personenstandes 2 ).

I. In § 4 a. SchGG. hiess es:Das Gesetz betreffend die

Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4/5 70 findet für die Schutz­gebiete mit der Massgabe Anwendung, dass dasselbe durch Kaiserl. Verordnung auch auf andere Personen als Reichsangehörige aus­gedehnt werden kann und an Stelle des Bundeskonsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschliessung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des In­krafttretens wird durch Kaiserl. Verordnung bestimmt.

Das Gesetz vom 4/5 70 ist zuerst auf Grund Kaiserl. Verord. vom 21/4 86 (RGBl. S. 128, Riebow I S. 217) am 1. Juli 1886 für die Schutzgebiete Karne r u n und Togo bezüglich aller Per­sonen, die nicht Eingeborene sind, in Kraft getreten. Wer als

*) Ueber die Frage, ob und inwieweit etwa sich die Stellung der auf Grund der §§ 810 a. SchGG. gebildeten Kolonialgesellschaften durch die Einführung des BGB. und des HGB. v. 10/5 97 geändert hat und ob dieselben eventuell verpflichtet waren, Statutenänderungen vorzunehmen, vgl. Beiträge zur Kolonialpolitik 1899/1900 S. 421 ff.

2 ) Schutzgebiete S. 233 ff.