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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 25. Die Kolonialgesellschaften. 209

Weiteres bei den Bestimmungen der Verordnung vom 1/10 88 ver­bleibt).

c) Allerk. Verordnung vom 10/4 98 betr. die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten (Kol.Bl. S. 199 ff., Biebow III S. 26). Dieselbe ermächtigte den Reichskanzler und mit dessen Genehmi­gung den Landeshauptmann, innerhalb des Schutzgebiets gelegene, Eingeborenen gehörige oder der Regierung zur Verfügung stehende Ländereien, für das unveräusserliche Eigenthum eines Eingebore­nenstammes oder Verbandes von Stämmen zu erklären und zu Woknplätzen für die zu dem Stamme oder Verbände gehörigen Personen vorzubehalten (Reservate). Die innerhalb eines solchen Reservats belegenen Grundstücke können, unbeschadet bereits er­worbener Rechte Dritter nur mit Genehmigung des Landeshaupt­manns Gegenstand von Rechtsgeschäften zu Gunsten Fremder wer­den. Aus anderen Rechtsgeschäften finden Zwangsvollstreckungen zu Gunsten Fremder weder in die Grundstücke selbst noch in deren räumlich davon nicht getrennten Zubehörstücke statt.

Kein Fremder darf ohne Erlaubniss des Landeshauptmanns in dem Reservat wohnen, Land in Benutzung nehmen, oder Handel oder Gewerbe daselbst betreiben.

Fremde im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht demjenigen Stamme oder Verbände gehörigen Personen, für welche das Reser­vat geschaffen worden ist 1 ).

§ 25. Die Kolonialgesellschaften 2 ).

I. Als Kolonialgesellschaften erscheinen solche Gesellschaften, welche sich die Betreibung oder Förderungkolo­nialer Unternehmungen zum Zweck setzen. Zu den kolonialen Unternehmungen sind aber zu rechnen: 1) Die Anlegung von Ko­lonien in überseeischen Ländern einschliesslich der dazu gehörigen vorbereitenden Tkätigkeit, wie Ankauf von Land zum Zwecke der

*) Eine Kolonialgesellschaft mit dem ausschliesslichen Rechte, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, besteht in Südwestafrika nicht; wohl aber hat die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika umfassende Landansprüche im Schutzgebiete, durch welche das der Regierung zur Verfügung stehende Land nicht unerheblich eingeschränkt ist. Das Gleiche gilt von den Landan­sprüchen, welche durch die sog. Damaraland-Konzession v. 12/9 92 der South- Westafrican-Company in London eingeräumt worden sind. (Vgl. über diese verschiedenen Ansprüche die Darlegung in denSchutzgebieten S. 232 f.)

9 Schutzgebiete S. 138 ff., 144 ff.

v. Stengel, Rechtsverhältnisse.

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