§ 25. Die Kolonialgesellschaften. 209
Weiteres bei den Bestimmungen der Verordnung vom 1/10 88 verbleibt).
c) Allerk. Verordnung vom 10/4 98 betr. die Schaffung von Eingeborenen-Reservaten (Kol.Bl. S. 199 ff., Biebow III S. 26). Dieselbe ermächtigte den Reichskanzler und mit dessen Genehmigung den Landeshauptmann, innerhalb des Schutzgebiets gelegene, Eingeborenen gehörige oder der Regierung zur Verfügung stehende Ländereien, für das unveräusserliche Eigenthum eines Eingeborenenstammes oder Verbandes von Stämmen zu erklären und zu Woknplätzen für die zu dem Stamme oder Verbände gehörigen Personen vorzubehalten (Reservate). Die innerhalb eines solchen Reservats belegenen Grundstücke können, unbeschadet bereits erworbener Rechte Dritter nur mit Genehmigung des Landeshauptmanns Gegenstand von Rechtsgeschäften zu Gunsten Fremder werden. Aus anderen Rechtsgeschäften finden Zwangsvollstreckungen zu Gunsten Fremder weder in die Grundstücke selbst noch in deren räumlich davon nicht getrennten Zubehörstücke statt.
Kein Fremder darf ohne Erlaubniss des Landeshauptmanns in dem Reservat wohnen, Land in Benutzung nehmen, oder Handel oder Gewerbe daselbst betreiben.
Fremde im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht demjenigen Stamme oder Verbände gehörigen Personen, für welche das Reservat geschaffen worden ist 1 ).
§ 25. Die Kolonialgesellschaften 2 ).
I. Als Kolonialgesellschaften erscheinen solche Gesellschaften, welche sich die Betreibung oder Förderung „kolonialer“ Unternehmungen zum Zweck setzen. Zu den kolonialen Unternehmungen sind aber zu rechnen: 1) Die Anlegung von Kolonien in überseeischen Ländern einschliesslich der dazu gehörigen vorbereitenden Tkätigkeit, wie Ankauf von Land zum Zwecke der
*) Eine Kolonialgesellschaft mit dem ausschliesslichen Rechte, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, besteht in Südwestafrika nicht; wohl aber hat die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika umfassende Landansprüche im Schutzgebiete, durch welche das der Regierung zur Verfügung stehende Land nicht unerheblich eingeschränkt ist. Das Gleiche gilt von den Landansprüchen, welche durch die sog. Damaraland-Konzession v. 12/9 92 der South- Westafrican-Company in London eingeräumt worden sind. (Vgl. über diese verschiedenen Ansprüche die Darlegung in den „Schutzgebieten“ S. 232 f.)
‘9 Schutzgebiete S. 138 ff., 144 ff.
v. Stengel, Rechtsverhältnisse.
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