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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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184 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

Ausland gemacht ist. So können selbstverständlich die Bestim­mungen in Art. 84 ff. WO. überausländische Gesetzgebung auf die in den Schutzgebieten ausgestellten Wechsel keine Anwendung linden, da daseihst die deutsche Wechselordnung gilt. Dagegen finden die Vorschriften der Art, 78 und 79 WO. über die Ver­jährung der Regressansprüche des Inhabers gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner, sowie der Indossanten gegen den Aus­steller und die übrigen Vormänner selbstverständlich entsprechende Anwendung gleichgültig, ob diese Ansprüche im Reichsgebiete oder in den Schutzgebieten geltend gemacht werden, da es sich Bei diesen Vorschriften nicht um den Unterschied zwischen Inland und Aus­land bezw. um das Geltungsgebiet des WO. handelt, sondern um die räumliche Entfernung zwischen dem Ausstellungsorte und dem Zahlungsorte bezw. dem Wohnungsorte des Regressnehmers.

§ 24. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen und die Restimmungen hierüber 1 ).

I. Für die wirtschaftliche Entwickelung einer jeden Kolonie ist von der grössten Bedeutung die Ordnung der Rechtsverhältnisse am G r u n d u nd Boden, zumal Missgriffe, die in dieser Be­ziehung bei Beginn der Besiedelung und Kolonisation gemacht wor­den sind, später sich sehr schwer verbessern lassen.

In erster Linie kommt in Betracht die Regelung der Rechts­verhältnisse des herrenlosen Landes und im Zusammenhang damit die Bestimmung und Festsetzung der Rechte der Eingeborenen auf den in der betreffenden Kolonie vorhandenen Grundbesitz. Da­bei muss vor Allem festgestellt werden, was als herrenloses Land zu betrachten ist und wer berechtigt erscheint, darüber zu verfügen, bezw. von demselben Besitz zu ergreifen. Die Frage, ob und in­wieweit Eingeborenen Eigenthums- oder Besitzansprüche geltend machen können, ist aber deshalb oft schwer zu lösen, weil den wilden und halbwilden Stämmen vielfach der Begriff des Privat­eigenthums am Grund und Boden und deshalb auch ein ausgebil­detes Eigenthums- und Besitzrecht fehlt, andererseits sie aber doch auch nicht als Herren und Eigenthümer des gesummten Gebiets

*) Vgl. die Abhandlung:Landfragen in Ostafrika im Kolonialen

J a h r b u c li Bd VI S. 122 ff. und Stengel,Herrenloses Land in den deut­schen Schutzgebieten. Ebendaselbst Bd VII S. 11 ff. Die Schutzge­biete S. 218 ff.