§ 23. Das in den Schutzgebieten geltende bürgerliche Recht. 179
§ 23. Das in den Schutzgebieten geltende bürgerliche Declit 1 ).
I. Bezüglich des bürgerlichen Rechts hiess es in § 3 KGG. vom 10/7 79: „In Betreff des bürgerlichen Rechts ist anzunehmen, dass in den Konsulargerichtsbezirken die Reichsgesetze, das preussische Allgemeine Landrecht und die das bürgerliche Recht betreffenden allgemeinen Gesetze derjenigen preussischen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, gelten. In Handelssachen kommt zunächst das in dem Konsulargerichtsbezirke geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung“.
Alle diese Reichsgesetze und - preussischen Gesetze traten gemäss § 2 a. SchGG. auch in den Schutzgebieten in Kraft mit der Massgabe, dass nach § 3 Z. 2 a. SchGG. eine von den nach diesen gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschliesslich des Bergwerkseigenthums durch Kaiser! Verordnung für zulässig erklärt wurde.
Von den hienach in den Schutzgebieten in Kraft getretenen Reichsgesetzen kamen vor Allem in Betracht die Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch mit allen auf das Handelsrecht bezüglichen Spezialgesetzen.
In Bezug auf das Handelsgesetzbuch ist dabei hervorzuheben, dass nach Art. 1 dieses Gesetzbuchs Handelsbräuche erst an zweiter Stelle zur Anwendung kommen konnten, nämlich nur soweit das HGB. selbst keine Vorschriften enthielt. Der § 3 Abs. 2 KGG. v. 10/7 79 drehte dieses Verhältniss um, indem er für die Konsulargerichtsbezirke, bezw. Schutzgebiete in erster Linie das in denselben geltende Handelsgewohnheitsrecht für anwendbar erklärte.
Neben dem Handels- und Wechselrecht sind diejenigen Reichsgesetze zu erwähnen, welche entweder ausschliesslich oder doch theilweise civilrechtliche Bestimmungen enthalten, wie das Haftpflichtgesetz v. 7/6 71, das G. v. 17/2 75 die Grossjährigkeit betr.
Was das allgemeine preuss. Lau d r e c h t anlangt, so traten in den Schutzgebieten, bezw. Konsulargerichtsbezirken nur diejenigen Vorschriften in Kraft, welche privatrechtlichen Inhalts waren, da nach dem Wortlaute des § 3 KGG. v. 10/7 79 das preuss. Landrecht nur für das bürgerliche Recht zur Anwendung kommen sollte 2 ).
3 ) Schutzgebiete S. 212 ff.
4 ) In der Reichstagskommission v. J. 1886 war bezüglich des Kirchenrechts ausdrücklich festgestellt worden , dass dasselbe nicht unter den Re-
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