150 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.
vom 7/4 00. Da der erste Abschnitt dieses Gesetzes, zu welchem § 3 gehört, in den Schutzgebieten keine Anwendung findet, so wurde in § 5 n. SchGG. eine entsprechende selbstständige Bestimmung eingefügt.
Nach § 39 Abs. 1 RMilitär-G. vom 2/5 74 erstreckt sich die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen nicht auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; die in § 5 a. a. 0. enthaltene Beschränkung der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Schutzgebiete bezieht sich daher nur auf Strafsachen, während die Militärpersonen in Civilsachen dieser Gerichtsbarkeit unterliegen. In Folge dessen sind alle Personen, welche gemäss dem MilStrGB. vom 20/6 72 bezw. dem Reichs-Militär-G. v. 2/5 74 und der MilStrPrO. v. 1/12 98 der Gerichtsbarkeit der Militärgerichte unterliegen, der Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Richter und Gerichte in den Schutzgebieten entzogen.
Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch Kaiser! Y. vom 26/7 96 die deutschen Militärstrafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten für die Angehörigen der Schutztruppen zur Einführung gelangt sind und dass sich nach der Kaiser! Verordnung vom 18/7 00 das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen nach den Vorschriften der MilStrGO. vom 1/12 98 mit verschiedenen in der V. vom 18/7 00 vorgesehenen Abänderungen regelt (vg! § 15).
§ 21. Das gerichtliche Verfahren ] ).
I. Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechts- Streitigkeiten und Konkurssachen hatten nach § 14 KGG. v. 10/7 79 die CPrO. und die KO. nebst ihren Einführungsgesetzen, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung zu finden, welche für die im § 3 Abs. 1 a. a. O. bezeichneten preussiscben Landestheile zur Ausführung jener Reichsgesetze erlassen oder neben denselben in Geltung waren. Verschiedene Abänderungen der CPrO. und KO. enthielten die §§ 15—20 KGG.; auf Grund dieser Vorschriften regelte sich das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vor dem Richter sowie vor dem Schutzgebietsgerichte nach den Bestimmungen der CPrO. über das Verfahren vor den Amtsgerichten — Anwaltszwang findet also auch vor dem
0 Schutzgebiete S. 198 ff.