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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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150 IV. Kap. Die Gerichtsbarkeit und die Regelung des Personenstandes.

vom 7/4 00. Da der erste Abschnitt dieses Gesetzes, zu welchem § 3 gehört, in den Schutzgebieten keine Anwendung findet, so wurde in § 5 n. SchGG. eine entsprechende selbstständige Bestim­mung eingefügt.

Nach § 39 Abs. 1 RMilitär-G. vom 2/5 74 erstreckt sich die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen nicht auf die bür­gerlichen Rechtsstreitigkeiten; die in § 5 a. a. 0. enthaltene Be­schränkung der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Schutzgebiete be­zieht sich daher nur auf Strafsachen, während die Militärpersonen in Civilsachen dieser Gerichtsbarkeit unterliegen. In Folge dessen sind alle Personen, welche gemäss dem MilStrGB. vom 20/6 72 bezw. dem Reichs-Militär-G. v. 2/5 74 und der MilStrPrO. v. 1/12 98 der Gerichtsbarkeit der Militärgerichte unterliegen, der Gerichts­barkeit in Strafsachen der Richter und Gerichte in den Schutz­gebieten entzogen.

Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch Kaiser! Y. vom 26/7 96 die deutschen Militärstrafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten für die Angehörigen der Schutztruppen zur Ein­führung gelangt sind und dass sich nach der Kaiser! Verordnung vom 18/7 00 das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen nach den Vorschriften der MilStrGO. vom 1/12 98 mit verschiedenen in der V. vom 18/7 00 vorgesehenen Abänderungen regelt (vg! § 15).

§ 21. Das gerichtliche Verfahren ] ).

I. Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechts- Streitigkeiten und Konkurssachen hatten nach § 14 KGG. v. 10/7 79 die CPrO. und die KO. nebst ihren Einführungs­gesetzen, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften Anwendung zu fin­den, welche für die im § 3 Abs. 1 a. a. O. bezeichneten preussiscben Landestheile zur Ausführung jener Reichsgesetze erlassen oder neben denselben in Geltung waren. Verschiedene Abänderungen der CPrO. und KO. enthielten die §§ 1520 KGG.; auf Grund dieser Vorschriften regelte sich das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vor dem Richter sowie vor dem Schutzgebiets­gerichte nach den Bestimmungen der CPrO. über das Verfahren vor den Amtsgerichten Anwaltszwang findet also auch vor dem

0 Schutzgebiete S. 198 ff.