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Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete / von Karl von Stengel
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§ 20. Gerichtsverfassung und Justizverwaltung.

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§ 20. Gerichtsverfassung und Justizverwaltung 1 ),

I. Auf Gruncl des KGG. v. 10/7 79, des ScliGG. und der in § 19 aufgefükrten Kaiserl. Yerordnungen, durch welche das KGG. v. 10/7 79 in den einzelnen Schutzgebieten in Kraft gesetzt wurde, gestaltete sich die Gerichtsverfassung in den Schutz­gebieten in folgender Weise:

Kack §§ 5 ff. KGG. v. 10/7 79 wurde die Konsulargericktsbarkeit durch den Konsul und das Konsulargericht ausgeübt. Der Konsul war zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nur befugt, wenn er vom Reichs­kanzler dazu ermächtigt war. Das Konsulargericht bestand aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei mit unbeschränktem Stimm­rechte versehenen Beisitzern, soweit gesetzlich nicht die Zuziehung von vier Beisitzern vorgeschrieben war. Dies war aber nach § 28 KGG. der Fall in Strafsachen für die Hauptverhandlung, wenn der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Ver­brechen oder ein Vergehen zum Gegenstände hatte, welches weder zur Zuständigkeit der Schöffengerichte, noch zu den in den §§ 74, 75 GVG. bezeichneten Handlungen gehört. War die Zuziehung von vier Beisitzern nicht möglich, so genügte die Zuziehung von zwei Beisitzern. War in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zu­ziehung von zwei Beisitzern nicht ausführbar, so trat an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul. Die Bestellung der Beisitzer erfolgte in der Weise, dass der Konsul für die Dauer eines Jahres aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks vier Beisitzer und mindestens zwei Stellvertreter ernannte, welche bei ihrer ersten Dienstleistung für die Dauer des Geschäftsjahrs in öffentlicher Sitzung beeidigt wurden.

Bezüglich der Zuständigkeit bestimmte § 12 KGG. v. 10/7 79, dass, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthielt, für die durch das GVG. und die KO. den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen der Konsul, für die den Schöffengerichten, sowie für die den Land­gerichten zugewiesenen Sachen das Konsulargericht zuständig sei. In den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegen­heiten, welche in denjenigen preussiscken Landestkeilen, in welchen das allg. Landrecht Gesetzeskraft hatte, in erster Instanz zur Zu­ständigkeit der Amtsgerichte oder Landgerichte gehörten, war der

0 Schutzgebiete S. 192 ff.