§ 12. Die Regierung und die Verwaltungsorganisation.
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Eingeborenen wird daher auch eine Naturalisation solcher Personen nur möglich sein, wenn dieselben eine Stufe höherer Kultur erreicht haben. In der Regel wird die Naturalisation wohl nur solchen Personen ertlieilt werden, welche das Christenthum angenommen haben. In diesem Sinne haben sich auch die Regierungsvertreter in der Reichstagskommission geäussert. (Kommiss.-Ber. über die Novelle von 1888 S. 13.)
III. Kap. Die Verwaltung der Schutzgebiete.
§ 12. Die Regierung und die Yenvaltungsorganisation 1 ).
I. Das SchGG. enthält weder in Bezug auf die Centralverwaltung noch in Bezug auf die Behördenorganisation in den Schutzgebieten — abgesehen von der Organisation der Gerichtsbehörden — besondere Vorschriften. Es ist vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt, dass an der Spitze der gesammten Kolonialverwaltung in unmittelbarer Unterordnung unter den Kaiser der Reichskanzler als verantwortlicher Kolonialminister steht. Derselbe wird bei Besorgung der kolonialen Angelegenheiten durch das Auswärtige Amt des Deutschen Reichs unterstützt, in welchem seit dem 1. April 1890 unter dem Titel „Kolonialabtheilung“ eine vierte Abtheilung bestehend aus einem Direktor, Vortragenden Räthen und Hilfsarbeitern geschaffen ist. Diese Abtheilung ist, soweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Mächten und die allgemeine Politik handelt, dem Staatssekretär des auswärtigen Amts unterstellt, in allen „eigentlichen Kolonialangelegenheiten“ dagegen, insbesondere auch in allen organisatorischen Fragen fungirt die Kolonialabtheilung derart selbstständig unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, dass der Abtheilungsvorstand dem obersten Chef der Reichsverwaltung unmittelbar Vortrag erstattet, und unter der Bezeichnung: „Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung“ die von der letzteren ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet. (Vgl. die Bekanntm. v. 15/7 90 Kol.Bl. S. 119; Riebow I S. 3.)
*) Schutzgebiete S. 178 ff.
v. Stengel, Rechtsverhältnisse.
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