§ 18. Die Verwaltung des Innern.
109
§ 18. Die Verwaltung des Innern 1 ).
I. Die Verwaltung cles Innern hat die Bedingungen zu schaffen, die es der Gesainmtheit, wie den einzelnen Staatsangehörigen ermöglichen, eine thunlichst hohe Stufe der Entwickelung in wirth- sckaftlicher, geistiger und leiblicher Beziehung zu erreichen. Diese Thätigkeit der Verwaltung erscheint als polizeiliche, wenn sie die Abwehr von allgemeinen die Sicherheit und Wohlfahrt der Gesannnt- lieit oder einzelner Staatsangehöriger drohenden allgemeinen Gefahren bezweckt, sobald diese Abwehr mit einem Zwange gegen Personen verbunden ist, als pflegliche, wenn zur Förderung der Wohlfahrt Einrichtungen geschaffen werden, deren Benutzung den Einzelnen freigestellt ist.
Die Ausbildung der inneren Verwaltung setzt ein ziemlich entwickeltes Staatswesen voraus. In weniger entwickelten Zuständen, wie dieselben in der ersten Zeit in den Kolonien vorliegen, muss sich die Thätigkeit der öffentlichen Gewalt zunächst auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Rechtsordnung und die Sorge für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums durch die Rechtspflege und die Sicherheitspolizei beschränken. Erst allmäklig können die übrigen Zweige der inneren Verwaltung ausgebildet werden. Der erste und wichtigste Zweig der inneren Verwaltung in den Schutzgebieten ist daher die höhere wie niedrige Sicherheitspolizei.
Erst in zweiter Linie kommt die S t a a t s p f 1 e g e in Betracht, insbesondere die Sorge für die wirthschaftliche Entwickelung. Als ein Bestandtheil der inneren Verwaltung erscheinen in den Kolonien auch die Massregeln für die Erhaltung und das Woldergehen der Eingeborenen.
II. Was nun zunächst die Sicherheitspolizei anlangt, so ist deren Aufgabe der Schutz der Einwohner der Schutzgebiete gegen Gefährdungen und Verletzungen ihrer Person und ihres Eigenthums, sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, insbesondere Verhütung von Zwistigkeiten zwischen den Eingeborenen und den Eingewanderten.
Die Handhabung der Sicherheitspolizei ist Aufgabe der an der Spitze der Verwaltung in den einzelnen Schutzgebieten stehenden
*) Schutzgebiete S. 253 ft'.